Büro von Harald Sievers

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Aktuelle Steuernews

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Einkommensteuer - April 2016

  • § 6 EStG - Gutschrift auf
    Kapitalkonto II einer Personengesellschaft als Einlage


    Bringt der Gesellschafter einer Personengesellschaft ein Wirt-schaftsgut gegen Gutschrift eines Betrags ausschließlich auf dem sogenannten Kapitalkonto II in die Gesellschaft ein, ist dieser Vorgang nach einem Urteil des BFH als Einlage und nicht als entgeltliches Geschäft zu behandeln.

    Damit hat der BFH eine schon lange streitige Frage geklärt und dabei dem BMF ausdrücklich widersprochen.

    Sachverhalt
    Im Urteilsfall hatte ein Landwirt den Abbau eines Boden-schatzes auf einem eigenen Grundstück durch eine eigens dafür gegründete Personengesellschaft vorgenommen.

    Er übertrug das Grundstück aus seinem landwirtschaftlichen Betrieb auf die Gesellschaft, eine GmbH & Co. KG, und erhielt dafür eine Gutschrift auf dem Kapitalkonto II.

    Welchen Anteil der Gesellschafter am Vermögen der Gesell-schaft hatte und welche Gewinnbezugs- und Stimmrechte ihm zustanden, ergab sich allein aus dem Kapitalkonto I.

    Daraus folgerte der BFH, dass der Gesellschafter keine Gegen-leistung für die Einbringung des Grundstücks erhalten habe, auch nicht in Gestalt von Gesellschaftsrechten.

    Die Gesellschaft war – gestützt auf veröffentlichte Ver-waltungsanweisungen – der Meinung, auch das Kapitalkonto II weise Gesellschaftsrechte aus, sodass sie das Grundstück und den Bodenschatz entgeltlich erworben habe und auf die An-schaffungskosten des Bodenschatzes bei dessen Abbau Ab-schreibungen vornehmen könne.

    Das Finanzamt (FA) teilte zwar die Auffassung, dass ein entgeltlicher Erwerb stattgefunden habe, lehnte aber die Abschreibung aus anderen Gründen ab.

    Entscheidung
    Im Ergebnis bestätigte der BFH das FA, stützte die Versagung der Abschreibung aber auf das Fehlen von Anschaffungskosten.

    Einbringungen in Personengesellschaften gegen Buchung auf einem Gesellschafterkonto sind danach nur dann entgeltliche Vorgänge, wenn ein Kapitalkonto angesprochen wird, das Maßstab für die Anteile des Gesellschafters am Vermögen, am Gewinn oder an den Stimmrechten ist (in der Regel Kapitalkonto I) oder das Forderungen oder Verbindlichkeiten zwischen Gesellschafter und Gesellschaft ausweist.

    PRAXISHINWEIS
    Der BFH konnte offenlassen, ob und ggf. in welchem Umfang auch dann (wie bislang vom BFH entschieden) in vollem Umfang ein entgeltliches Geschäft vorliegt, wenn der Wert des zur Erlangung bzw. zur Erweiterung einer Mitunternehmer-stellung eingebrachten Wirtschaftsguts nicht nur dem Kapital-konto I, sondern zum Teil auch einem anderen Kapitalkonto (z. B. dem Kapitalkonto II) gutgeschrieben wird.

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