Büro von Harald Sievers

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Aktuelle Steuernews

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Einkommensteuer - April 2015

  • § 4 EStG - Aufwendungen für Herrenabende sind keine gewinnmindernden Aufwendungen

    Lässt sich bei Aufwendungen für einen sogenannten Herren-abend ein Zusammenhang mit der Lebensführung der be-günstigten Geschäftsfreunde nicht ausschließen, weil die Auf-wendungen für Zwecke der Unterhaltung oder der Repräsentation geleistet werden, sind sie insgesamt nicht abzugsfähig, so das Urteil des FG Düsseldorf.

    Unerheblich ist, ob der Unternehmer mit den Aufwendungen weitere Zwecke verfolgt.

    Sachverhalt
    Im Streitfall veranstaltete eine Rechtsanwaltskanzlei (Partner-schaftsgesellschaft) sogenannte Herrenabende, zu denen ausschließlich Männer eingeladen wurden.

    Diese Abende standen unter verschiedenen Mottos. Die Gesellschaft lud dazu die Gäste persönlich schriftlich auf ihrem Briefpapier ein.
    Die Abende fanden im Garten des Wohngrundstücks eines Partners statt, wo u.a. die Gäste begrüßt, unterhalten und bewirtet wurden.

    Die gesamten Aufwendungen für die Veranstaltungen wurden von der Gesellschaft als Werbeaufwand gewinnmindernd berücksichtigt. Das FA versagte dagegen die steuerliche Anerkennung der Aufwendungen.

    Entscheidung
    Das FG folgte dieser Entscheidung und wies die Klage ab, da es sich zwar um betrieblich veranlasste Aufwendungen handelte, deren steuerliche Berücksichtigung jedoch an § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG scheiterte.

    Nach dieser Vorschrift dürfen Aufwendungen für Jagd und Fischerei, für Segel- oder Motorjachten sowie für ähnliche Zwecke und für die hiermit zusammenhängenden Bewirtungen den Gewinn nicht mindern, soweit die damit verfolgten Zwecke nicht selbst Gegenstand einer mit Gewinnabsicht ausgeübten Betätigung des Steuerpflichtigen sind.

    Diese Ausnahme lag im Streitfall zur Überzeugung des FG nicht vor.

    Das Abzugsverbot wurde geschaffen, weil der Gesetzgeber die genannten Ausgaben als überflüssige und unangemessene Repräsentation ansah und im Interesse der Steuer-gerechtigkeit und des sozialen Friedens den Aufwand nicht länger durch den Abzug vom steuerpflichtigen Gewinn auf die Allgemeinheit abgewälzt wissen wollte.

    Ungeachtet ihrer betrieblichen Veranlassung dürfen derartige Ausgaben danach nicht abgezogen werden. Ein konkret feststellbarer Zusammenhang mit der Lebensführung des Steuerpflichtigen ist dafür nicht erforderlich.

    HINWEIS
    Die mit den Herrenabenden verbundene Bewirtung, die ohne Abendveranstaltung grundsätzlich als Betriebsausgabe bei Vorliegen der Voraussetzungen abzugsfähig sein könnte, fällt ebenfalls unter das Abzugsverbot.

    Denn § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG ordnet an, dass auch die mit den dort aufgeführten Aufwendungen zusammenhängende Bewirtung nicht abzugsfähig ist.

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