Büro von Harald Sievers

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Aktuelle Steuernews

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Einkommensteuer - April 2011

  • Patient schenkt seinem Arzt lebenslange Rente

    Streitig ist, ob die Rentenzahlungen als sonstige Rente mit dem steuerlichen Ertragsanteil zu versteuern sind oder im Jahr der Zuwendung als Betriebseinnahme mit dem entsprechenden Kapitalwert von 181.512 DM gewinnerhöhend zu erfassen gewesen wären. Das FG Rheinland-Pfalz entschied, dass im Streitfall die Zuwendung nicht betrieblich veranlasst war.

    Mit Urteil zur Einkommensteuer 1999 vom 10. Februar 2011 hat das Finanzgericht (FG) Rheinland-Pfalz (Az.:6 K 2713/07) zu der Frage Stellung genommen, ob die Zuwendung einer Leibrentenversicherung als betriebliche Einnahme zu erfassen ist.

    Der Kläger ist Arzt, seine Ehefrau ist Angestellte. In einer Schenkungsteuererklärung zeigte der Kläger dem zuständigen Schenkungsteuerfinanzamt eine im Jahre 1999 erhaltene Zuwendung (Rentenversicherung) im Nennbetrag von 200.000 DM an. Das Schenkungsteuerfinanzamt teilte dem für die Ertragsteuern zuständigen Finanzamt – dem Beklagten – mit, der Kläger habe von einem im Jahre 1909 geborenen Herrn A eine Lebensversicherung geschenkt bekommen.

    Die Versicherung sei auf den Namen des Klägers – mit einer Einmalzahlung von 200.000 DM – abgeschlossen worden. Dem Kläger würde aus dieser Versicherung ab Oktober 1999 eine monatliche lebenslängliche Rente zufließen. Anlässlich einer bei dem Kläger durchgeführten Außenprüfung stellte die Prüferin fest, dass der Kläger die ihm zufließende Rente als sonstige Rente mit dem steuerlichen Ertragsanteil – also wie ein normaler Rentner - versteuerte. Sie war allerdings der Ansicht, dass die Zuwendung des Rentenstammrechts betrieblich veranlasst und daher als Betriebseinnahme im Jahre 1999 - mit dem entsprechenden Kapitalwert (181.512 DM) – Gewinn erhöhend zu erfassen sei. Dem folgte das beklagte Finanzamt mit der Begründung, ohne die Beziehung Arzt/Patient sei es zu der Zuwendung mit an Sicherheit grenzender Wahrschein-lichkeit nicht gekommen und erließ einen entsprechenden Einkommensteuerbescheid.

    Die vom Kläger angestrengte Klage, mit der er u.a. vorgetragen hatte, zu Herrn A habe eine lange freundschaft-liche Beziehung bestanden, die losgelöst von einem Arzt/ Patientenverhältnis zu sehen sei, war erfolgreich.

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