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Einkommensteuer - Sept. 2025
- § 3c EStG - Abzug von
Zinsaufwendungen bei nur mittel-barem Zusammenhang mit
steuerfreien Einnahmen
Ein für die Anwendung des Abzugsverbots des § 3c Abs. 1 EStG nicht ausreichender nur mittelbarer Zusammenhang mit steuer-freien Einnahmen besteht, wenn Ausgaben auch und nicht auf-teilbar im Zusammenhang mit nicht steuerbaren Einnahmen stehen.
Für die steuerrechtliche Einordnung von Finanzierungskosten kommt es entscheidend auf die tatsächliche Verwendung des aufgenommenen Darlehens an.
Sachverhalt
Im Streitfall ging es um die Frage, ob die Erzielung von steuer-freien Investmenterträgen dazu führt, dass Aufwendungen aus einer sog. Pool-Finanzierung teilweise nicht abzugsfähig sind.
Die Steuerpflichtige, ein Kreditinstitut in der Rechtsform einer Anstalt des öffentlichen Rechts (AöR), erzielte Erträge aus Beteiligungen an Immobilien-Spezialinvestmentfonds i. S. v. § 15 Abs. 2 InvStG 2004, die ihre Erträge überwiegend durch die Vermietung von im EU-Ausland gelegenen Immobilien finan-zierte.
Aufgrund der jeweils einschlägigen DBA waren die entspre-chenden ausländischen Mieteinkünfte von der deutschen Be-steuerung freigestellt.
Eine unmittelbare Refinanzierung der Anschaffung der Anteile am Investmentvermögen erfolgte nicht.
Die Steuerpflichtige nutzte die Pool-Finanzierung durch die Ver-wendung von Eigenkapital, die Hereinnahme von Kunden-geldern und die allgemeine Darlehensaufnahme bei anderen Banken.
Das FA versagte den Betriebsausgabenabzug anteiliger Re-finanzierungsaufwendungen unter Hinweis auf die steuerfreien Erträge unter Verweis auf § 3c Abs. 1 Satz 1 EStG i. V. m. § 8 Abs. 1 Satz 1 KStG.
Dies sahen FG und nachfolgend auch der BFH anders und gaben der Klage der Steuerpflichtigen statt.
Entscheidung
Der BFH stellte heraus, dass ein für die Anwendung des Ab-zugsverbots des § 3c Abs. 1 EStG nicht ausreichender nur mittelbarer Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen jeden-falls dann vorliegt, wenn Ausgaben auch und nicht aufteilbar im Zusammenhang mit nicht steuerbaren Einnahmen stehen.
Für die steuerrechtliche Einordnung von Finanzierungskosten kommt es entscheidend auf die tatsächliche Verwendung des aufgenommenen Darlehens an.
Im Streitfall standen die Aufwendungen der Steuerpflichtigen für die Pool-Finanzierung allenfalls mittelbar im Zusammenhang mit den steuerfreien Einkünften aus den Fonds.
Denn die Steuerpflichtige hatte keine Darlehen aufgenommen, um die Anschaffung von Anteilen an den Fonds zu finanzieren.
Dass infolge der allgemeinen Darlehensaufnahme der Steuer-pflichtigen rein rechnerisch anteilige Refinanzierungskosten auf die Investment-Anteile entfielen, reicht für die Anwendung des Abzugsverbots nach § 3c Abs. 1 EStG nicht aus.
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