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Firmenwagen - Sept. 2023
- Sonderausstattung des Firmenwagens
im Visier der Be-triebsprüfer
Ermittelt ein Unternehmer den Privatnutzungsanteil für einen Firmenwagen nach der 1 Prozent Regelung, suchen Betriebs-prüfer häufig nach Anhaltspunkten, ob im Zeitpunkt der Erst-zulassung Sonderausstattung installiert war.
Wenn ja, erhöht sich die Bemessungsgrundlage zur 1 %-Rege-lung um den Wert der Sonderausstattung einschließlich Umsatz-steuer.
Zu dieser Thematik könnte es eine Gesetzesänderung geben.
Grundsätze zur Sonderausstattung
Der Wert der Sonderausstattung eines Firmenwagens ist nur dann in die Bemessungsgrundlage zur Ermittlung des Privat-nutzungsanteils im Rahmen der 1 %-Regelung einzubeziehen, wenn der betriebliche Pkw im Zeitpunkt der Erstzulassung be-reits werkseitig mit dieser Sonderausstattung ausgestattet war.
Einer internen Verwaltungsanweisung kann entnommen wer-den, dass dieser Grundsatz auch dann greift, wenn im Pkw im Zeitpunkt der Erstzulassung Sonderausstattungs-Technik vorin-stalliert ist, die nach der Erstzulassung freigeschaltet werden kann (z. B. Navigation, Infotainment oder Assistenten).
Im Ergebnis kann der Wert der Sonderausstattung also nur in die Bemessungsgrundlage zur 1 %-Regelung einbezogen wer-den, wenn die Sonderausstattung im Zeitpunkt der Erstzulas-sung installiert und „freigeschaltet“ ist.
PRAXISTIPP
Auf Bund-Länder-Ebene wird aktuell erörtert, ob es einer Ge-setzesänderung zur Sonderausstattung bedarf.
Liegen nämlich Anhaltspunkte dafür vor, dass die Sonderaus-stattung nur deshalb im Zeitpunkt der Erstzulassung nicht freigeschaltet wurde, um Steuern zu sparen, liegt eine rechts-missbräuchliche Gestaltung vor, die gesetzlich ausgehebelt wer-den müsste.
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