Büro von Harald Sievers

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Aktuelle Steuernews

Hier stellen wir Ihnen aktuelle Steuer Änderungen vor. Stets aktuell und kompetent. Sehen Sie bitte regelmäßig vorbei, damit Sie auf dem Laufenden bleiben.

Geringfügige Beschäftigung - Sept. 2022

  • Einführung einer dynamischen Geringfügigkeitsgrenze ab 1.10.2022

    Mit dem „Gesetz zur Erhöhung des Schutzes durch den ge-setzlichen Mindestlohn und zu Änderungen im Bereich der ge-ringfügigen Beschäftigung“ erhöht sich der geltende Mindest-lohn für alle Arbeitnehmer ab 1.10.2022 auf einen Brutto-stundenlohn von 12 EUR.

    Daneben wurden Änderungen für geringfügig Beschäftigte vor-genommen.

    Minijobs: Das ist ab 1.10.2022 neu
    Zum einen wird die monatliche Geringfügigkeitsgrenze nicht mehr durch einen statischen Wert bestimmt, sondern durch § 8 Abs. 1a SGB IV (neu) dynamisch ausgestaltet.

    Zum anderen wurde durch § 8 Abs. 1b SGB IV (neu) die Mög-lichkeit eines zulässigen unvorhersehbaren Überschreitens der Entgeltgrenze für Minijobber gesetzlich geregelt.

    Das soll verhindern, dass Minijobs als Ersatz für reguläre Ar-beitsverhältnisse missbraucht werden.

    Dynamische Geringfügigkeitsgrenze
    Bis einschließlich Sept. 2022 gilt bei geringfügig Beschäftigten eine feste Arbeitsentgeltgrenze von monatlich 450 EUR.

    Künftig werden geringfügige Beschäftigungsverhältnisse an eine dynamische Geringfügigkeitsgrenze geknüpft.

    Diese dynamische Grenze orientiert sich an einer Wochen-arbeitszeit von zehn Stunden zum gesetzlichen Mindestlohn.

    Das entspricht einer monatlichen Arbeitszeit von 43 Stunden und 20 Minuten.

    Ab 1.10.2022 ist zu beachten, dass sich das monatliche Minijobgehalt durch die Anhebung des gesetzlichen Mindest-lohns auf monatlich 520 EUR erhöht.

    Die Geringfügigkeitsgrenze, also das maximal monatliche Ar-beitsentgelt eines Minijobbers wird durch § 8 Abs. 1a SGB IV (neu) definiert und berechnet, indem der gesetzliche Mindest-lohn mit 130 vervielfacht, durch drei geteilt und auf volle EUR abgerundet wird.

    Beachten Sie ...
    Schon heute wendet man die Berechnung auf 130 Tage an, weil 13 Wochen drei Monate entsprechen.
    Die 13 Wochen werden dann mit den kalkulierten 10 Wochen-stunden multipliziert und ergeben 130.

    Ziel der dynamischen Ausgestaltung
    Die neue dynamische Ausgestaltung solle es Minijobbern er-möglichen, von der Erhöhung des gesetzlichen Mindestlohns zu profitieren.

    Erhöht sich der gesetzliche Mindestlohn, muss nicht die Ar-beitszeit vermindert werden, sondern das monatliche Minijob-gehalt erhöht sich.

    Diese Neuregelung entlastet auch Arbeitgeber.

    Die Prüfung, ob sich durch eine Anhebung des gesetzlichen Mindestlohns Änderungsbedarf in Bezug auf das Minijob-Ver-hältnis ergibt, entfällt durch die Neuregelung.

    Unvorhersehbares Überschreiten der Geringfügigkeits-grenze
    Grundsätzlich gilt:
    Überschreitet das Minijob-Gehalt regelmäßig die Arbeitsent-geltgrenze, liegt vom Tag des Überschreitens an keine gering-fügige Beschäftigung mehr vor.

    Ausnahme:
    Das gilt nicht, wenn die Geringfügigkeitsgrenze nur gelegent-lich und unvorhersehbar überschritten wird (lt. Geringfügig-keits-Richtlinien der Spitzenverbände der Sozialversicherung).

    Die Möglichkeit und die Grenzen eines unvorhersehbaren Über-schreitens der Geringfügigkeitsgrenze wurden nun erstmals gesetzlich verankert:

    Ein unvorhersehbares Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze ist nach § 8 Abs. 1b SGB IV (neu) danach für ein Minijob-Arbeitsverhältnis nicht schädlich, wenn die Geringfügigkeits-grenze innerhalb des für den jeweiligen Entgeltabrechnungs-zeitraum zu bildenden Zeitjahres in nicht mehr als zwei Kalendermonaten um jeweils einen Betrag bis zur Höhe der Geringfügigkeitsgrenze überschritten wird.

    PRAXISTIPP
    Bei unvorhersehbarem Überschreiten der Geringfügigkeits-grenze ist auf Jahressicht betrachtet also ein maximales Gehalt bis zur Höhe des 14-Fachen der Minijob-Grenze zulässig ‒ ab Oktober 2022 also höchstens 7.280 EUR.

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