Büro von Harald Sievers

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Aktuelle Steuernews

Hier stellen wir Ihnen aktuelle Steuer Änderungen vor. Stets aktuell und kompetent. Sehen Sie bitte regelmäßig vorbei, damit Sie auf dem Laufenden bleiben.

Steuerverkürzung - September 2016

  • § 42 AO, § 34c EStG - Ausländische Steuer darf
    im Missbrauchsfall nicht zum Abzug gebracht werden


    Wird ein Steuergestaltungsmodell als missbräuchlich einge-stuft, weil es nur dem Zweck der Steuerverkürzung dient, so sind die in diesem Zusammenhang im Ausland gezahlten Steuern in Deutschland gem. § 34c EStG nicht zum Abzug zu bringen, so ein aktuelles Urteil des BFH.

    Sachverhalt
    Der im Inland ansässige Steuerpflichtige war über die im Ausland ansässigen Gesellschaften V, B und F an einer inländischen GmbH beteiligt.

    Zwischen den Beteiligten war unstreitig, dass die Beteiligungs-konstruktion als Gestaltungsmissbrauch nach § 42 der AO anzusehen war.
    Gewinnausschüttungen der GmbH führten daher beim Steuer-pflichtigen unstreitig zu Einkünften aus Kapitalvermögen.

    Da im Ausland für Gewinnausschüttungen der V an F eine Dividendensteuer entstanden war, begehrte der Steuer-pflichtige aber, diese ausländische Steuer gemäß § 34c Abs. 3 EStG zu berücksichtigen. FA, FG und schließlich der BFH lehnten dies ab.

    Entscheidung
    Der Abzug einer ausländischen Steuer ist gemäß § 34c Abs. 3 EStG nur zulässig, wenn dieselbe Person auf dieselben Einkünfte inländische und zugleich ausländische Steuer zu entrichten hat.
    Nur dann kann von einer Doppelbesteuerung gesprochen werden, die § 34c EStG vermeiden will.

    Im Urteilsfall wurde allerdings nicht der Steuerpflichtige, son-dern die zwischengeschaltete Gesellschaft V zur Dividenden-steuer herangezogen.

    Ohne Bedeutung ist, dass die Zwischenschaltung der V rechtsmissbräuchlich und dem Steuerpflichtigen deshalb die Gewinnausschüttung unmittelbar zuzurechnen war.

    Denn bei einer angemessenen und damit nicht rechtsmiss-bräuchlichen Gestaltung der Beteiligungsverhältnisse, wäre die ausländische Dividendensteuer überhaupt nicht angefallen.

    Folglich muss der deutsche Fiskus die Minderung seines Steueraufkommens nicht hinnehmen!

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