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BFH äußert sich - Okt. 2025
- Rückstellungen für „künftige“
Wartung
Insbesondere bei Betriebsprüfungen steht die Höhe von Rück-stellungen immer wieder im Fokus.
Das dürfte sich nach einem aktuellen Urteil des BFH noch ver-stärken.
Denn der BFH hat sich zu Rückstellungen für „künftige“ War-tungen geäußert.
Für die Beratungspraxis bedeutet dieses Urteil ebenfalls eine Überprüfung der Vereinbarung zu Wartungen, insbesondere in Leasingverträgen.
Darum ging es in dem Urteilsfall
In dem Streitfall beim BFH betrieb eine GmbH ein Eisenbahn-verkehrsunternehmen.
Mit örtlichen Verkehrsverbünden erbrachte diese aufgrund öffentlich-rechtlicher Vereinbarungen Eisenbahnleistungen im Schienenpersonennahverkehr.
Dazu leaste die GmbH Triebfahrzeuge.
Neben der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zu Wartungs- und Instandhaltungspflichten (§ 32, 33 der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung ‒ EBO) sah der Leasingvertrag auch Rege-lungen zur Wartung und Instandhaltung der geleasten Trieb-fahrzeuge vor.
Die Vereinbarungen im Leasingvertrag zur Wartung deckten sich mit den Verpflichtungen nach der EBO.
Aufgrund der zu erwartenden Wartungsaufwendungen bildete die GmbH in der Handels- und Steuerbilanz eine gewinnmin-dernde Rückstellung.
Im Rahmen einer Betriebsprüfung wurde die Bildung der Rück-stellung für die „künftige“ Wartung in der Steuerbilanz nicht zu-gelassen.
BFH bestätigt strenge Sichtweise des Finanzamts
Der BFH bestätigte die strenge Sichtweise der Betriebsprüfung.
Eine öffentlich-rechtliche Wartungsverpflichtung ist wirtschaft-lich nicht in der Vergangenheit verursacht.
Ein wesentliches Merkmal einer Überholungsverpflichtung ist nämlich das Erreichen der zulässigen Betriebszeit.
Damit wird den fortlaufenden Ermüdungs- und Abnutzungser-scheinungen Rechnung getragen.
Das bedeutet im Klartext:
Eine Verpflichtung zur Wartung tritt erst bei Erreichen der fest-gelegten Betriebszeit ein.
Erst ab diesem Zeitpunkt ist die Bildung einer Wartungsrück-stellung zulässig (BFH 19.2.25, XI R 11/22).
Der BFH wies darauf hin, dass auch aufgrund der Wartungsver-einbarung mit der Leasinggesellschaft die Bildung einer War-tungsrückstellung nicht zulässig ist, weil diese privatrechtliche Vereinbarung nicht über die öffentlich-rechtliche Verpflichtung hinausgeht.
Daran änderte auch der Hinweis in der privatrechtlichen Verein-barung mit der Leasinggesellschaft, dass die GmbH aufgrund der Wartungsverpflichtung „für die voraussichtlichen Kosten für die jeweils fällige Untersuchung während der Vertragslaufzeit in ausreichendem Maße Rückstellung bilden“ soll, nichts.
Diese Vereinbarung drückt lediglich aus, dass es für die GmbH sinnvoll ist, Vorsorge in Form von finanziellen Rücklagen zu tref-fen.
Hierbei handelt es sich lediglich um eine „innerbetriebliche Ver-pflichtung“, die nicht über die öffentlich-rechtliche Verpflichtung hinausgeht.
Signalwirkungen des BFH-Urteils für die Beratungspraxis
Das Urteil des BFH hat für die Beratungspraxis verschiedene Signalwirkungen.
Hervorzuheben sind folgende Überlegungen bzw. Aussagen:
- Eine (anteilige) Passivierung einer Rückstellung für Wartungs-verpflichtungen wäre denkbar, wenn die privatrechtliche War-tungsverpflichtung über die öffentlich-rechtliche Verpflichtung hinausgeht.
- Die Wartungsverpflichtung muss bereits bei Vertragsabschluss und nicht erst bei Erreichen bestimmter Betriebszeiten ent-stehen.
- Auch dann, wenn nur eine privatrechtliche Wartungsverein-barung vorliegt, bei der erst nach Ablauf einer bestimmten Be-triebszeit eine Wartung verpflichtend ist, greifen die Urteils-grundsätze und die Passivierung einer Rückstellung ist unzu-lässig.
- In der Beratungspraxis muss bei Aufstellung des Jahresab-schlusses für Wartungsverpflichtungen geprüft werden, ob eine Rückstellung gebildet werden darf oder ob der Erfüllungsrück-stand wie im Urteil erst ab dem Zeitpunkt des Erreichens einer bestimmten Betriebszeit vorliegt.
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