Büro von Harald Sievers

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Aktuelle Steuernews

Hier stellen wir Ihnen aktuelle Steuer Änderungen vor. Stets aktuell und kompetent. Sehen Sie bitte regelmäßig vorbei, damit Sie auf dem Laufenden bleiben.

Umsatzsteuer - Okt. 2021

  • Umsatzsteuerfolgen des Betriebs kleiner Fotovoltaikan-lagen und Blockheizkraftwerke

    Das Bundesfinanzministerium räumt Steuerzahlern mit kleinen Fotovoltaikanlagen und Blockheizkraftwerken ein Liebhaberei-wahlrecht ein.

    Die ertragsteuerlichen Folgen haben wir bereits vorgestellt (AStW 9/2021, 581).
    Die umsatzsteuerliche Rechtslage ändert sich jedoch dadurch nicht.

    Die Neuregelungen gelten für Fotovoltaikanlagen mit einer in-stallierten Leistung von bis zu 10 kW, die auf zu eigenen Wohn-zwecken genutzten oder unentgeltlich überlassenen Ein- und Zweifamilienhausgrundstücken einschließlich Außenanlagen (z. B. Garagen) installiert sind und nach dem 31.12.2003 in Betrieb genommen wurden.

    Umsatzsteuerlich ergibt sich Folgendes:

    1. Der Betreiber einer derartigen Anlage ist Unternehmer
    Steuerzahler, die sich auf dem Dach ihres Eigenheims eine Fotovoltaikanlage installieren lassen oder mit einem Blockheiz-kraftwerk Strom erzeugen und gegen eine Vergütung in ein öf-fentliches Netz einspeisen, sind Unternehmer im umsatzsteuer-lichen Sinn (§ 2 UStG).

    2. Die ertragsteuerliche Liebhaberei wirkt sich umsatz-steuerlich nicht aus
    Bei den genannten Anlagen und vergleichbaren Blockheizkraft-werken ist nach dem BMF-Schreiben auf schriftlichen Antrag der steuerpflichtigen Person aus Vereinfachungsgründen ohne wei-tere Prüfung in allen offenen Veranlagungszeiträumen zu unter-stellen, dass diese nicht mit Gewinnerzielungsabsicht betrieben werden.
    Bei ihnen liegt grundsätzlich eine ertragsteuerlich unbeachtliche Liebhaberei vor.

    Umsatzsteuerlich wirkt sich dies nicht aus.

    Erforderlich ist lediglich, dass eine Tätigkeit nachhaltig zur Er-zielung von Einnahmen ausgeübt wird, auch wenn die Absicht fehlt, Gewinne zu erzielen (§ 2 Abs. 1 Satz 3 UStG).

    PRAXISTIPP
    Die Einnahmen aus einer Fotovoltaikanlage oder einem BHKW fließen in der Regel monatlich über einen längeren Zeitraum und damit im Rahmen einer unternehmerischen Betätigung.

    3. Der Betreiber ist in der Regel Kleinunternehmer
    Mit der Einspeisevergütung für eine 10 KW-Anlage lässt sich die Kleinunternehmergrenze des § 19 Abs. 1 UStG von derzeit 22. 000 EUR nicht überschreiten.

    Im Hinblick auf den Vorsteuerabzug sollte der Betreiber der Anlage aber zumindest nach der Investitionsphase immer zur Regelbesteuerung optieren (§ 19 Abs. 2 UStG).

    PRAXISTIPP
    Auch dann, wenn nach den ersten fünf Kalenderjahren wieder die Kleinunternehmerregelung in Anspruch genommen wird, müssen Kleinunternehmer trotz Steuerbefreiung nach § 18 Abs. 3 UStG eine Umsatzsteuer-Jahreserklärung abgeben (BFH, XI R 14/11, BStBl II 14, 210).

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