Büro von Harald Sievers

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Steuerberater .
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Aktuelle Steuernews

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Bilanz - Oktober 2011

  • Abschreibung des wirtschaftlichen Vorteils einer Vertragsarztzulassung

    Ein Facharzt für Orthopädie hatte eine Facharztpraxis mit dem Patientenstamm der Kassenpatienten erworben. Der Kaufpreis entfiel zum Teil auf die Praxiseinrichtung, zum größeren Teil aber auf den Praxiswert, der anhand des vom Veräußerer erzielten Umsatzes und Gewinns ermittelt worden war.

    Der Erwerber führte die Praxis fort und nahm auf den Praxiswert Absetzungen für Abnutzung (AfA) vor. Das Finanzamt war der Auffassung, die Hälfte des vom Kläger entrichteten Betrags für den Praxiswert entfalle auf den "wirtschaftlichen Vorteil einer Vertragsarztzulassung". Dieser sei vom Praxiswert zu trennen und bilde ein gesondertes nicht abnutzbares immaterielles Wirtschaftsgut, für das keine AfA abzuziehen sei.

    Der BFH gab dem Arzt Recht. Wenn sich der Kaufpreis einer Praxis - wie im Streitfall - nach dem Verkehrswert richte, lasse sich von dem Praxiswert kein gesondertes Wirtschaftsgut "Vorteil aus der Vertragsarztzulassung" abspalten.

    Der die Praxis übergebende Vertragsarzt könne den Vorteil aus der Zulassung grundsätzlich nicht selbständig verwerten. Er könne nur gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung einen Antrag auf Fortführung der bestehenden Praxis durch einen Nachfolger stellen.

    Dieser Antrag löse dann ein neues Zulassungsverfahren aus, wobei die Zulassung des Erwerbers vom Vorliegen persönlicher Eigenschaften abhänge und im Ermessen des Zulassungsaus-schusses stehe. Eine gesonderte Bewertung des Vorteils aus der Zulassung komme im Übrigen auch aus Gründen der Praktikabilität nicht in Betracht, weil ein sachlich begründbarer Aufteilungs- und Bewertungsmaßstab nicht ersichtlich sei (Urteil vom 9.8.2011, Az: VIII R 13/08).

    Quelle: Pressemitteilung des BFH vom 21.9.2011

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