Büro von Harald Sievers

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Aktuelle Steuernews

Hier stellen wir Ihnen aktuelle Steuer Änderungen vor. Stets aktuell und kompetent. Sehen Sie bitte regelmäßig vorbei, damit Sie auf dem Laufenden bleiben.

Geheimhaltungs- vs. Offenbarungsinteresse - Nov. 2025

  • Finanzamt muss Inhalte anonymer Anzeigen grundsätz-lich nicht offenlegen

    Ein Steuerpflichtiger hat im Regelfall keinen Anspruch auf Preis-gabe einer anonym beim Finanzamt eingegangenen Anzeige, die ihm steuerliches Fehlverhalten vorwirft.

    Der datenschutzrechtliche Auskunftsanspruch vermittelt inso-weit keine weitergehenden Rechte.

    Sachverhalt
    Im Streitfall nahm das Finanzamt eine anonyme Anzeige zum Anlass, um bei der Steuerpflichtigen, die einen Gastronomie-betrieb führte, eine Kassen-Nachschau durchzuführen.

    Ein steuerstrafrechtliches Fehlverhalten der Steuerpflichtigen wurde hierbei nicht festgestellt.

    Im Nachgang beantragte die Steuerpflichtige Einsicht in die für sie geführten Steuerakten.

    Zudem begehrte sie Auskunft über die Verarbeitung der sie be-treffenden personenbezogenen Daten gemäß Artikel 15 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO).

    Mit beidem wollte die Steuerpflichtige Kenntnis vom Inhalt der Anzeige erhalten, um auf diese Weise Rückschlüsse auf die Person des Anzeigeerstatters ziehen zu können.

    Das Finanzamt lehnte die Anträge ab. Die Klage beim Finanz-gericht hatte keinen Erfolg.

    Entscheidung
    Der BFH wies die Revision als unbegründet zurück.

    Er führte aus, einem Steuerpflichtigen sei keine Einsicht in eine in den Steuerakten befindliche anonyme Anzeige zu gewähren, wenn

    - das Geheimhaltungsinteresse des Anzeigeerstatters

    und

    - das Geheimhaltungsinteresse der Finanzbehörde höher zu ge-wichten sei

    als

    - das Offenbarungsinteresse des von der Anzeige Betroffenen.


    Hiervon sei im Regelfall auszugehen, es sei denn, der Steuer-pflichtige würde ‒ was im Streitfall nicht in Betracht zu ziehen war ‒ infolge der Anzeige einer unberechtigten strafrechtlichen Verfolgung ausgesetzt.

    Dem von der Steuerpflichtigen verfolgten Anspruch auf Aus-kunft über den Inhalt der anonymen Anzeige nach Artikel 15 DSGVO erteilte der BFH ebenfalls eine Absage.

    Zwar beinhalte eine solche Anzeige regelmäßig personenbe-zogene Daten, über die die Behörde grundsätzlich Auskunft er-teilen müsse.

    Allerdings werde der Anspruch durch § 32c Abs. 1 Nr. 1 AO be-schränkt, da durch die Preisgabe des Inhalts der Anzeige die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben der Finanzbehörde (Gleichmäßigkeit der Besteuerung) gefährdet werden könnte.

    Darüber hinaus verböte der Identitätsschutz des Anzeigeer-statters eine Auskunftserteilung.

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