Büro von Harald Sievers

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Einkommensteuer - November 2016

  • § 4 EStG - Gewinnermittlungsart: Erneuter Wechsel nach wirksamer Ausübung des Wahlrechts

    Soweit die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, steht es im Ermessen des Steuerpflichtigen, durch die Art seiner Aufzeichnungen die jeweilige Gewinnermittlungsart zu wählen.

    Maßgeblich für die Ausübung des Gewinnermittlungswahlrechts ist die tatsächliche Handhabung der Gewinnermittlung.

    Der BFH hat nun klargestellt, dass nach wirksam ausgeübter Wahl ein wiederholter Wechsel der Gewinnermittlungsart für das gleiche Wirtschaftsjahr auch vor Eintritt der Bestandskraft nur bei Vorliegen eines besonderen Grundes zulässig ist. Dazu zählt nicht der bloße Irrtum über die steuerlichen Folgen dieser Wahl.

    Sachverhalt
    Der Steuerpflichtige betrieb im Streitjahr nebenberuflich einen landwirtschaftlichen Betrieb.
    Seinen Gewinn ermittelte er in den Wirtschaftsjahren bis 2006/2007 durch Betriebsvermögensvergleich nach § 4 Abs. 1 EStG.
    Der Einkommensteuererklärung 2007 war eine Gewinner-mittlung nach § 4 Abs. 3 EStG für das Wirtschaftsjahr 2007/ 2008 beigefügt.

    Anlässlich des Wechsels der Gewinnermittlungsart zum 1.7.2007 wurde ein Übergangsgewinn ermittelt.
    Bei der Ermittlung der Einkünfte hatte der Steuerpflichtige auf ein zu seinem Betriebsvermögen gehörendes Flurstück eine Teilwertabschreibung vorgenommen.

    Das FA erkannte die Teilwertabschreibung auf Grund und Boden mangels Nachweises nicht an und erhöhte ent-sprechend den Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft für das Wirtschaftsjahr 2007/2008.

    Das FA vertrat die Auffassung, dass eine Teilwertabschreibung nicht in Betracht komme, weil der Steuerpflichtige seinen Gewinn nicht durch Betriebsvermögensvergleich, sondern durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung ermittelt habe, bei der die Vorschrift des § 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG keine Anwendung finde.

    Daraufhin reichte der Steuerpflichtige für das Wirtschaftsjahr 2007/2008 statt der Einnahmen-Überschuss-Rechnung eine Gewinnermittlung gemäß § 4 Abs. 1 EStG ein und beantragte, die Bilanz der Besteuerung zugrunde zu legen.

    Dabei vertrat er die Ansicht, dass einem Steuerpflichtigen bis zur Bestandskraft des Steuerbescheids ein Wahlrecht hin-sichtlich der Gewinnermittlungsart zustehe.

    Eine Einschränkung dieses Wahlrechts könne sich nicht aus dem Fehlen einer Eröffnungsbilanz ergeben, da im Streitfall eine Bilanz auf den 30.6.2007 aufgestellt worden sei, die zugleich die Eröffnungsbilanz für das folgende Wirtschaftsjahr darstelle.
    Zudem sei für das Wirtschaftsjahr 2007/2008 eine den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung entsprechende kaufmännische Buchführung eingerichtet gewesen.

    Entscheidung
    Während das FG der Klage stattgab, hob der BFH die Ent-scheidung der Vorinstanz wieder auf und wies die Klage ab.

    Denn der Steuerpflichtige hatte für das Wirtschaftsjahr 2007/ 2008 sein Wahlrecht hinsichtlich der Gewinnermittlungsart wirksam zugunsten einer Gewinnermittlung durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung ausgeübt.
    Maßgeblich für die Ausübung des Wahlrechts der Gewinn-ermittlungsart ist nach Meinung des BFH die tatsächliche Handhabung der Gewinnermittlung.

    Der Steuerpflichtige hat sein Wahlrecht wirksam ausgeübt, indem er seine Einnahmen-Überschuss-Rechnung unter Erklär-ung eines Übergangsgewinns dem FA übermittelt hat.

    Ist das Wahlrecht vor Eintritt der Bestandskraft bereits wirksam ausgeübt worden, so ist diese Wahl der Gewinn-ermittlungsart nachträglich nicht mehr abzuändern.
    Daher vermag auch eine nachträglich erstellte Buchführung oder Bilanz eine zunächst getroffene Wahl nicht mehr zu ändern.

    Vielmehr bleibt der Steuerpflichtige nach einem Wechsel der Gewinnermittlungsart grundsätzlich für drei Wirtschaftsjahre an diese Wahl gebunden und kann nur bei Vorliegen eines besonderen Grundes vor Ablauf dieser Frist wieder zurück-wechseln.

    Nur dann, wenn der Steuerpflichtige die Änderung der wirt-schaftlichen Verhältnisse und einen vernünftigen wirtschaft-lichen Grund für den erneuten Wechsel der Gewinner-mittlungsart darlegt, kann ein mehrfacher Wechsel der Gewinnermittlungsart auf den gleichen Zeitpunkt zuzulassen sein.

    Im Streitfall war ein besonderer wirtschaftlicher Grund für einen wiederholten Wechsel der Gewinnermittlungsart weder ersichtlich noch wurde er vom Steuerpflichtigen dargelegt.

    Vielmehr begehrte der Steuerpflichtige die Rückkehr zum Betriebsvermögensvergleich, um die versagte Teilwertab-schreibung dem Grunde nach doch noch zu ermöglichen.

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