Aktuelle Steuernews
Hier stellen wir Ihnen aktuelle Steuer Änderungen vor. Stets aktuell und kompetent. Sehen Sie bitte regelmäßig vorbei, damit Sie auf dem Laufenden bleiben.
Einkommensteuer - Mai 2026
- § 4 EStG -
Vorfälligkeitsentschädigung ohne betriebliche Veranlassung bei
Grundstücksveräußerung nicht abzieh-bar
Bei Leistung einer Vorfälligkeitsentschädigung im Zuge der Ver-äußerung von Immobilien wird ein ursprünglicher wirtschaft-licher Zusammenhang einer Darlehensaufnahme mit (Ver-mietungs-)Einkünften von einem neuen, durch die Veräußerung ausgelösten Veranlassungszusammenhang überlagert bzw. er-setzt.
Die Vorfälligkeitsentschädigung wird zivilrechtlich auf die Ver-wertung der Immobilie zurückgeführt und ist nicht durch die Einkunftsquelle, dem die Immobilie bisher diente, veranlasst.
Dabei spielt es keine Rolle, ob die Veräußerung dem steuer-pflichtigen oder dem steuerfreien Bereich zuzuordnen ist, so das FG Münster.
Sachverhalt
Im Streitfall ging es um die gewerbesteuerliche Behandlung einer Vorfälligkeitsentschädigung im Zusammenhang mit der Veräußerung einer im Privatvermögen gehaltenen Immobilie, die zugleich Betriebsgrundlage einer Betriebsaufspaltung war.
Der Steuerpflichtige war unter anderem Eigentümer einer Im-mobilie, die mit einem Darlehen belastet war.
Die Aufteilung der Zinsen erfolgte auf das Mietobjekt im Rah-men der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung gemäß § 21 EStG, auf den Gewerbebetrieb PV-Anlage gemäß § 15 EStG und auf das Besitzunternehmen des Steuerpflichtigen aus einer Betriebsaufspaltung.
Für die lastenfreie Veräußerung des Grundstücks und des Auf-baus, mit Ausnahme der auf dem Dach befindlichen PV-Anlage, war die Ablösung des Darlehens erforderlich.
Darauf beruhte die vertragliche Änderungsvereinbarung und da-mit die Vorfälligkeitsentschädigung.
Der Steuerpflichtige löste das Darlehen vorzeitig ab und zahlte eine Vorfälligkeitsentschädigung.
Die Veräußerung erfolgte aufgrund des Ablaufs der Veräu-ßerungsfrist des § 23 Abs. 1 Nr. 1 EStG steuerfrei.
Der Steuerpflichtige vertrat die Auffassung, dass die Vorfällig-keitsentschädigung durch die ursprüngliche Darlehensaufnahme veranlasst sei.
Da die Vorfälligkeitsentschädigung einen späteren Zinsaufwand erspare, müsse diese wie die laufenden Darlehenszinsen be-handelt werden.
Die Vorfälligkeitsentschädigung trete an die Stelle der laufend gezahlten Zinsen und sei als Betriebsausgabe sofort abziehbar, weil die betriebliche Tätigkeit (Betriebsaufspaltung und PV-Anlage) fortbestehe.
Entscheidung
Im Streitfall fehlte es nach Meinung des FG Münster an einem für den Betriebsausgabenabzug erforderlichen Veranlassungs-zusammenhang zwischen Vorfälligkeitsentschädigung und den aus der PV-Anlage sowie der Betriebsaufspaltung erzielten Ein-künften.
Denn der zwischen den ursprünglichen Zinsaufwendungen so-wie den gewerblichen Einkünften aus der PV-Anlage und der Betriebsaufspaltung bestehende Veranlassungszusammenhang setzt sich nicht in der Vorfälligkeitsentschädigung fort.
Die Vorfälligkeitsentschädigung hat ihre Ursache in der Veräu-ßerung des Grundstücks, da für die beabsichtigte Grundstücks-veräußerung eine Ablösung des Kredits und der damit zusam-menhängenden grundpfandrechtlichen Belastung erforderlich war.
Entsprechend war die durch die Veräußerung des Grundstücks bedingte vertragliche Änderungsvereinbarung das steuerrecht-lich „auslösende Moment“ für die Vorfälligkeitsentschädigung.
Diese steuerliche Betrachtungsweise wird dabei auch durch das Zivilrecht gestützt.
Denn gem. § 490 Abs. 2 S. 2, 3 BGB liegt ein solches Interesse (zur vorzeitigen Kündigung eines Darlehens) vor, wenn der Dar-lehensnehmer ein Bedürfnis nach einer anderweitigen Ver-wertung der zur Sicherung des Darlehens beliehenen Sache hat.
Der Darlehensnehmer hat dem Darlehensgeber denjenigen Schaden zu ersetzen, der diesem aus der vorzeitigen Kündigung entsteht (Vorfälligkeitsentschädigung).
Auch zivilrechtlich wird die Vorfälligkeitsentschädigung damit eindeutig auf die Verwertung des Sicherungsobjekts zurück-geführt.
Auf die NZB der Klägerin hin lies der BFH die Revision zu.
© 2026 - IWW Institut

