Büro von Harald Sievers

Logo - Harald SieversHarald Sievers .
Steuerberater .
Matthias-Claudius-Straße 9 .
D-24589 Nortorf .

in Kooperation mit a
Rechtsanwältin Annette Sieckmann a
Ebert Rechtsanwaltsgesellschaft mbH a
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Aktuelle Steuernews

Hier stellen wir Ihnen aktuelle Steuer Änderungen vor. Stets aktuell und kompetent. Sehen Sie bitte regelmäßig vorbei, damit Sie auf dem Laufenden bleiben.

Aktueller Stand nach Revisionsverfahren - Mai 2025

  • Steuerliches Update zur Instandhaltungsrücklage für Eigenheimbesitzer

    Aufgrund der Novellierung des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) hofften Vermieter einer Immobilie auf eine Änderung zum Zeitpunkt des Werbungskostenabzugs für die Einzahlungen in eine Instandhaltungsrücklage.

    Hier ein steuerliches Update zu einem Revisionsverfahren zu dieser Thematik und was in puncto Instandhaltungsrücklage für Eigenheimbesitzer gilt.

    BFH bestätigt Auffassung der Finanzverwaltung
    Der BFH hat aktuell klargestellt, dass die steuerliche Be-handlung von Zahlungen eines Vermieters in die Instand-haltungsrücklage der Finanzverwaltung 1:1 trotz Novellierung des WEG weiterhin Anwendung findet (BFH 14.1.25, IX R 19/24).

    Nach Verwaltungsauffassung gilt für Zahlungen in die Instand-haltungsrücklage sowie für die Verwendung der Rücklage steuerlich Folgendes (OFD Frankfurt/M 9.11.22, S 2211 A ‒ 12 ‒ St 214):

    Zahlt der Vermieter mit seinem Wohngeld auch Beträge, die der Wohnungsverwalter für die Zuführung in eine Instandhaltungs-rücklage verwendet, darf der Vermieter diese Beiträge nicht als Werbungskosten geltend machen.

    Erst in dem Zeitpunkt, in dem der Wohnungsverwalter Zah-lungen aus der Instandhaltungsrücklage tätigt, kann der Ver-mieter seinen Anteil als Werbungskosten aus Vermietung ab-ziehen.

    PRAXISTIPP
    Sollte das FA einen Steuerzahler bezüglich dieser Thematik zur Zurücknahme seines Einspruchs auffordern, sollte er dieser Auf-forderung nachkommen.
    Die Urteilsgrundsätze greifen m. E. auch, wenn hohe Sonder-umlagen geleistet werden müssen.

    Instandhaltungsrücklage bei Eigenheimbesitzern
    Die aktuelle BFH-Rechtsprechung zur Instandhaltungsrücklage für Vermieter deckt sich mit der steuerlichen Behandlung der Einzahlungen in die Instandhaltungsrücklage, wenn Eigentümer einer selbst genutzten Immobilie eine Steuerermäßigung nach § 35a EStG geltend machen möchten.

    Eine Steueranrechnung nach § 35a Abs. 3 EStG setzt nämlich voraus, dass Aufwendungen für einen Handwerker im Jahr der Verwendung der Rücklagen entstanden sind (BMF 9.11.16, IV C 8 - S 2296 b/07/10003 :008, Rz. 47).

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