Büro von Harald Sievers

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Aktuelle Steuernews

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Gehaltsextra des Monats - Mai 2023

  • Antworten auf Praxisfragen zur Inflationsausgleichs-prämie

    In der Praxis hat sich die steuerfreie Inflationsausgleichsprämie nach § 3 Nr. 11c EStG in kürzester Zeit zu einem der be-liebtesten Gehaltsextras entwickelt.

    Die Inflationsprämie gibt es bei Tarifverhandlungen nach Streiks, als freiwillige Belohnung, als „Handgeld“ für Beschäf-tigte, die neu in das Unternehmen kommen und statt einer Ab-findung bei Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses. Und doch bleiben einige Praxisfragen.

    FRAGE 1:
    Kann ich die Inflationsausgleichsprämie einem Mitarbeiter aus-bezahlen als Ausgleich für Überstunden?

    Vereinbart wurde bislang, dass es für Überstunden einen Frei-zeitausgleich gibt.
    Wird die Inflationsausgleichsprämie für solche Überstunden aus-bezahlt, mindert sich der Freizeitausgleich.

    Antwort:
    Voraussetzungen für die steuerfreie Auszahlung der Inflations-ausgleichsprämie nach § 3 Nr. 11c EStG ist, dass die Prämie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet wird.

    Gäbe es zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer eine Verein-barung, dass ein Entgeltanspruch für geleistete Überstunden besteht und es wird stattdessen die Inflationsausgleichsprämie ausbezahlt, kippt die Steuerfreiheit.

    Denn hier läge eine schädliche Gehaltsumwandlung vor.

    Werden die geleisteten Überstunden aufgezeichnet und der Be-schäftigte hat nur einen Anspruch auf Freizeitausgleich, gelten andere Steuerspielregeln.

    Wird statt des Freizeitausgleichs eine Inflationsausgleichsprämie gezahlt, ist die Steuerfreiheit nicht gefährdet (FAQ zu Inflations-ausgleichsprämie, Frage 15 des BMF; bundesfinanzministerium. de).

    FRAGE 2:
    Ich bin Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH mit einem Beteiligungsverhältnis von 100 %.

    Ich habe gehört, dass es steuerlich Probleme geben kann, wenn ich mir oder nahestehenden Personen in der GmbH eine steuer-freie Inflationsausgleichsprämie gönnen möchte.

    Stimmt das?

    Gibt es Möglichkeiten, das Finanzamt von der Zulässigkeit der Zahlung zu überzeugen?

    Antwort:
    Es kann tatsächlich zu steuerlichen Problemen kommen, wenn sich ein beherrschender Gesellschafter-Geschäftsführer eine steuerfreie Inflationsausgleichsprämie von der GmbH auszahlen lässt.

    Das Finanzamt könnte eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) unterstellen. Eine verdeckte Gewinnausschüttung könnte aus folgenden Gründen unterstellt werden:

    - Die Auszahlung der Inflationsausgleichsprämie an den Gesell-schafter-Geschäftsführer entspricht nicht den Grundsätzen des Fremdvergleichs.

    - Die Auszahlung der Inflationsausgleichsprämie führt dazu, dass die Gesamtvergütung des Gesellschafter-Geschäftsführers zu hoch und damit fremdunüblich ist.

    - Der beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer vereinbart die Auszahlung der steuerfreien Prämie nach § 3 Nr. 11c EStG nicht im Vorhinein mit der GmbH.


    Eine verdeckte Gewinnausschüttung würde dazu führen, dass die steuerfreie Inflationsausgleichsprämie in Kapitalerträge zu-gunsten des GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführers umqualifi-ziert wird und dass das zu versteuernde Einkommen der GmbH außerbilanzmäßig in Höhe der ausbezahlten Inflationsaus-gleichsprämie erhöht wird.

    Insgesamt führt eine vGA so immer zu einer steuerlichen Mehr-belastung.

    Wann ist eine Auszahlung der Prämie an den Gesell-schafter-Geschäftsführer fremdunüblich
    Dafür, dass die Auszahlung der Inflationsausgleichsprämie als fremdunüblich eingestuft wird, würde sprechen, wenn die Infla-tionsausgleichsprämie nur an den Gesellschafter-Geschäfts-führer oder an in der GmbH angestellte nahestehende Personen ausbezahlt wird und alle anderen Mitarbeiter in puncto Infla-tionsausgleichsprämie leer ausgehen.

    Wann ist eine Auszahlung der Prämie an den Gesell-schafter-Geschäftsführer fremdüblich
    Für die Fremdüblichkeit der steuerfreien Auszahlung der Inflati-onsausgleichsprämie und gegen die Vermutung einer verde-ckten Gewinnausschüttung würden folgende Argumente und Kriterien sprechen:

    - Haben Sie Kontakt zu einem GmbH-Gesellschafter einer ande-ren GmbH und dieser hat sich eine Inflationsausgleichsprämie ausbezahlt, kann der Prüfer des Finanzamts darauf verwiesen werden (externer Fremdvergleich).

    - Befindet sich in der GmbH neben dem Gesellschafter-Ge-schäftsführer ein Fremd-Geschäftsführer, sollte auch diesem Fremd-Geschäftsführer eine gleich hohe Inflationsausgleichs-prämie ausbezahlt werden.

    - Sollte nahestehenden Personen, die in der GmbH angestellt sind, eine Inflationsausgleichsprämie ausbezahlt werden, ist da-rauf zu achten, dass auch fremden Mitarbeitern mit vergleich-baren Aufgaben eine gleich hohe Inflationsausgleichsprämie ausbezahlt wird.


    Praxistipp
    Vor Auszahlung sollte bezüglich der Auszahlung einer steuer-freien Inflationsausgleichsprämie an den Gesellschafter-Ge-schäftsführer ein Gesellschafterbeschluss gefasst werden.
    Zudem sollte die Auszahlung nur erfolgen, wenn die GmbH über ausreichend Kapital verfügt.

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