Büro von Harald Sievers

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Aktuelle Steuernews

Hier stellen wir Ihnen aktuelle Steuer Änderungen vor. Stets aktuell und kompetent. Sehen Sie bitte regelmäßig vorbei, damit Sie auf dem Laufenden bleiben.

Doppelbesteuerungsabkommen - Mai 2022

  • Arbeitslohn aus ziviler Tätigkeit für die ISAF

    Der für eine Tätigkeit als International Civilian Consultant bei der ISAF in Afghanistan gezahlte Arbeitslohn unterliegt der Einkommensteuer.

    Aus völkerrechtlichen Vereinbarungen ergibt sich kein An-spruch auf eine Steuerbefreiung.

    Sachverhalt
    Der in Deutschland wohnhafte Steuerpflichtige stand zunächst als Soldat im Dienst der Bundeswehr.

    Nach dem Ausscheiden aus dem aktiven Dienst war er in den Jahren 2012 und 2013 als International Civilian Consultant bei der ISAF (International Security Assistance Force/Inter-nationale Sicherungsunterstützungstruppe) in Afghanistan tätig.

    Sein Gehalt für diese Tätigkeit zahlte die NATO.

    Der Steuerpflichtige war der Auffassung, dass der Arbeitslohn in Deutschland nicht der Besteuerung unterliege.

    Dies folge aus internationalen Abkommen, die die NATO bezie-hungsweise die ISAF beträfen.

    Entscheidung
    Dies sieht der BFH jedoch anders.

    Da ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Afghanistan nicht existiert, konnte sich eine Steuerbefreiung nur aus internationalen Abkommen ergeben, die die Rechtsstellung der Mitglieder internationaler Organisationen betreffen.

    Allerdings erfassen die steuerrechtlichen Vorschriften dieser Abkommen die Tätigkeit des Steuerpflichtigen für die ISAF aus unterschiedlichen Gründen nicht.

    So sind die entsprechenden Regelungen des NATO-Truppen-statuts von vornherein beschränkt auf solche Tätigkeiten, die im Bündnisgebiet erbracht werden.

    Das sogenannte Ottawa-Abkommen gilt für bestimmte Grup-pen von Beschäftigten der NATO-Organisationen.

    Es greift aber nur dann ein, wenn der Beschäftigte seinen Dienstort auf dem Hoheitsgebiet der Bundesrepublik hat.

    Auch die Abkommen, die steuerrechtliche Regelungen für die Vereinten Nationen und deren Sonderorganisationen, wie z. B. die UNESCO oder die WHO, enthalten, sind nicht einschlägig.

    Denn die ISAF ist zwar durch die Resolution 1386 (2001) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen vom 20.12.2001 ge-mäß den Regelungen in Kapitel VII der Charta der Vereinten Nationen („Maßnahmen bei Bedrohung oder Bruch des Friedens und bei Angriffshandlungen“) eingerichtet worden, sie selbst stellt aber keine derartige Sonderorganisation dar.

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