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Gewerbesteuer - März 2026
- Aufteilung des
Gewerbesteuermessbetrags nach § 35 Abs. 2 S. 2 EStG
Der BFH hat entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung entschieden, dass bei der Bestimmung der Steuerermäßigung nach § 35 EStG auf die Mitunternehmer abzustellen ist, die am Ende des (abweichenden) Wirtschaftsjahres an der Mitunter-nehmerschaft beteiligt waren (BFH 10.4.25, IV R 21/22).
Nicht klären muss der BFH die Frage, wie die Steuerermäßigung nach § 35 EStG zu ermitteln ist, wenn im gewerbesteuerlichen Erhebungszeitraum zwei Wirtschaftsjahre enden (abweichendes Wirtschaftsjahr mit anschließendem Rumpfwirtschaftsjahr durch Umstellung auf ein kalendergleiches Wirtschaftsjahr).
Auf Bund-Länder-Ebene gilt für diesen Sachverhalt Folgendes:
Der Gewerbesteuermessbetrag ist zunächst nach dem Ver-hältnis der Gewinne auf das abweichende Wirtschaftsjahr und auf das Rumpfwirtschaftsjahr zu verteilen.
Der anteilige Gewerbesteuermessbetrag, der auf das abwei-chende Wirtschaftsjahr entfällt, ist auf die am Ende des ab-weichenden Wirtschaftsjahres beteiligten Mitunternehmer zu verteilen.
Der verbliebende Gewerbesteuermessbetrag ist im zweiten Schritt den Mitunternehmern, die am Ende des Rumpfwirt-schaftsjahrs beteiligt sind, zuzuordnen.
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