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Arbeitsrecht - März 2025
- Entgeltabrechnungen als
elektronisches Dokument
Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung (GewO) bei Zahlung des Arbeits-entgelts eine Abrechnung in Textform zu erteilen.
Diese Verpflichtung kann er grundsätzlich auch dadurch erfül-len, dass er die Abrechnung als elektronisches Dokument zum Abruf in ein passwortgeschütztes digitales Mitarbeiterpostfach einstellt.
Sachverhalt
Die Klägerin ist im Einzelhandelsbetrieb der Beklagten als Ver-käuferin beschäftigt.
Für den Konzernverbund, dem die Beklagte angehört, regelt die Konzernbetriebsvereinbarung über die Einführung und Anwen-dung eines digitalen Mitarbeiterpostfachs, dass alle Personal-dokumente, insbesondere Entgeltabrechnungen, über einen ex-ternen Anbieter in einem digitalen Mitarbeiterpostfach bereit-gestellt werden und von den Beschäftigten über einen pass-wortgeschützten Online-Zugriff abrufbar sind.
Sofern für Beschäftigte keine Möglichkeit besteht, über ein pri-vates Endgerät auf die im digitalen Mitarbeiterpostfach hinter-legten Dokumente zuzugreifen, hat der Arbeitgeber zu ermög-lichen, die Dokumente im Betrieb einzusehen und auszudru-cken.
Auf Grundlage der Konzernbetriebsvereinbarung stellte die Be-klagte ab März 2022 Entgeltabrechnungen nur noch elektro-nisch zur Verfügung.
Dem widersprach die Klägerin und verlangte, ihr weiterhin Ab-rechnungen in Papierform zu übersenden.
Das Landesarbeitsgericht hat der Klage, mit der die Klägerin die Erteilung der Entgeltabrechnungen begehrt, stattgegeben.
Es hat angenommen, die Entgeltabrechnungen seien ihr durch Einstellen in das Online-Portal nicht ordnungsgemäß erteilt.
Bei Entgeltabrechnungen handele es sich um zugangsbedürftige Erklärungen.
Ein digitales Mitarbeiterpostfach sei nur dann als Empfangsvor-richtung geeignet, wenn der Empfänger es ‒ anders als die Klägerin im Streitfall ‒ für den Erklärungsempfang im Rechts- und Geschäftsverkehr bestimmt habe.
Entscheidung
Die Revision der Beklagten hatte Erfolg.
Sie führt zur Zurückverweisung der Sache an das Landesar-beitsgericht.
Erteilt der Arbeitgeber Entgeltabrechnungen, indem er diese in ein digitales Mitarbeiterpostfach einstellt, wahrt er damit grund-sätzlich die vorgeschriebene Textform.
Der Anspruch eines Arbeitnehmers auf Abrechnung seines Ent-gelts ist eine sog. Holschuld, die der Arbeitgeber erfüllen kann, ohne für den Zugang der Abrechnung beim Arbeitnehmer ver-antwortlich zu sein.
Es genügt, dass er die Abrechnung an einer elektronischen Aus-gabestelle bereitstellt.
Hierbei hat er den berechtigten Interessen der Beschäftigten, die privat nicht über die Möglichkeit eines Online-Zugriffs ver-fügen, Rechnung zu tragen.
Die in der Konzernbetriebsvereinbarung im Rahmen des § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG geregelte digitale Zurverfügungstellung der Entgeltabrechnungen greift nicht unverhältnismäßig in die Rech-te der betroffenen Arbeitnehmer ein.
Das Gericht ist jedoch an einer abschließenden Entscheidung gehindert, weil bisher keine Feststellungen dazu getroffen worden sind, ob Einführung und Betrieb des digitalen Mitar-beiterpostfachs in die Zuständigkeit des Konzernbetriebsrats fal-len.
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