Büro von Harald Sievers

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Aktuelle Steuernews

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Einkommensteuer - März 2015

  • § 8 EStG - Selbst getragene Benzinkosten auch bei 1 %Methode abziehbar

    Die von einem im Außendienst tätigen Arbeitnehmer ge-tragenen Benzinkosten sind, trotz Bewertung der privaten Nutzung nach der 1 %-Methode, insgesamt als Werbungs-kosten abziehbar.

    Sachverhalt
    Der im Außendienst tätige Steuerpflichtige erhielt im Streitjahr 2012 von seinem Arbeitgeber ein betriebliches Kfz, dessen Benzinkosten er selbst zu tragen hatte.

    Dem Steuerpflichtigen war auch die private Nutzung des Kfz gestattet. Der Arbeitgeber ermittelte für die Lohnsteuer den geldwerten Vorteil aus der Kfz-Überlassung nach der sogenannten „1 %-Regelung“.

    Ein geldwerter Vorteil für Fahrten zur regelmäßigen Arbeits-stätte wurde in Ermangelung derselben nicht erfasst.
    Im Rahmen der Einkommensteuererklärung machte der Steuer-pflichtige u.a. sämtliche von ihm im Streitjahr getragenen Benzinkosten als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Tätigkeit geltend.

    Entscheidung
    Das FG Düsseldorf hat der Klage stattgegeben. Es führt u.a. aus, dass die vom Steuerpflichtigen getragenen Benzinkosten, trotz Anwendung der 1 %-Methode, insgesamt als Werbungs-kosten gem. § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG abziehbar sind.

    Dies gilt für die auf berufliche Fahrten entfallenden Benzin-kosten, weil sie zur Erzielung des in Barlohn bemessenen Teils des Arbeitslohns aufgewendet wurden und nach allgemeinen Grundsätzen abziehbar sind.
    Aber auch die für die Privatfahrten aufgewendeten Benzin-kosten sind als Werbungskosten abziehbar, weil sie zum Erwerb von Sachlohn in Gestalt der privaten Kfz-Nutzung aufgewendet wurden.

    Darüber hinaus stellte das Gericht klar, dass der Abzug dieser Werbungskosten nicht deshalb zu versagen ist, weil der Wert der Privatnutzung nach der 1 %-Regelung ermittelt worden ist.

    Die in § 8 Abs. 2 Satz 2 bis Satz 4 EStG enthaltenen Regelungen stellen lediglich spezielle Grundsätze für die Bewertung der Einnahme „Kfz-Nutzung“ auf und treffen keine Aussage zum Werbungskostenabzug. Dessen Voraussetzungen sind weiter nach allgemeinen Vorschriften zu beurteilen.

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