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Einkommensteuer - Juni 2026
- § 5 EStG - Aktivierung von
Ansprüchen aus einer Rück-bauverpflichtung
Eine Forderung des Vermieters aus einer für den Mieter be-stehenden Rückbauverpflichtung ist nicht bereits zu einem Zeit-punkt zu aktivieren, in dem das Entstehen des Anspruchs noch ungewiss ist.
Sachverhalt
Die Steuerpflichtige hatte der Y-GmbH Grundstücke vermietet, auf denen sich im Eigentum der Mieterin befindliche Infrastruk-tur befand.
Aus dem Rahmenmietvertrag ergab sich unter bestimmten Um-ständen die Verpflichtung der Y-GmbH, diese Infrastruktur bei Vertragsende rückzubauen oder einen bestimmten Betrag für die Rückbaukosten an die Klägerin zu erstatten.
Es stand der Y-GmbH als Eigentümerin der Infrastruktur jedoch frei, zu einem von ihr gewählten Zeitpunkt vor Vertragsende diese auf eigene Kosten rückzubauen.
Für die Rückbauverpflichtungen hatte die Y-GmbH in ihren Bi-lanzen Rückstellungen gebildet.
Das FA vertrat die Auffassung, die Steuerpflichtige habe in Höhe der bei der Y-GmbH passivierten Beträge Forderungen gewinn-erhöhend zu aktivieren.
Entscheidung
Das FG gab der Klage mit der Begründung statt, die Ansprüche der Klägerin seien nicht bereits in den Streitjahren zu akti-vieren, weil die Entstehung der Ansprüche an den Bilanzstich-tagen keineswegs gewiss gewesen sei.
Es fehle an einer quasisicheren, hinreichend konkretisierten und damit realisierten Forderung.
Die vom FA eingelegte Revision blieb ohne Erfolg.
Forderungen und Schulden aus einem schwebenden Geschäft dürfen grundsätzlich nicht ausgewiesen werden.
Ein Bilanzausweis ist jedoch dann geboten, wenn und soweit das Gleichgewicht vertraglicher Rechtsbeziehungen durch Vor-leistungen oder Erfüllungsrückstände eines Vertragspartners „gestört“ ist.
Das ist der Fall, wenn der Verpflichtete sich mit seinen Leis-tungen gegenüber seinem Vertragspartner im Rückstand be-findet, also weniger geleistet hat, als er nach dem Vertrag für die bis dahin vom Vertragspartner erbrachte Leistung insgesamt zu leisten hatte.
Im Streitfall hatte das FG zutreffend entschieden, dass das Entstehen eines Anspruchs der Steuerpflichtigen auf Rückbau beziehungsweise Erstattung der fiktiven Rückbaukosten nicht gewiss im Sinne einer Aktivierungspflicht ist.
Denn die Y-GmbH hatte als Eigentümerin der Infrastruktur-As-sets insbesondere das Recht, diese bereits während der Mietzeit zu entfernen.
Würde dies eintreten, liefe die Rückbauverpflichtung gegenüber der Steuerpflichtigen ins Leere.
Entsprechend verneinte der BFH eine hinreichend konkretisierte und damit aktivierungspflichtige Forderung.
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