Büro von Harald Sievers

Logo - Harald SieversHarald Sievers .
Steuerberater .
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Aktuelle Steuernews

Hier stellen wir Ihnen aktuelle Steuer Änderungen vor. Stets aktuell und kompetent. Sehen Sie bitte regelmäßig vorbei, damit Sie auf dem Laufenden bleiben.

Energiepreispauschale - Juni 2023

  • Besonderheiten zur Energiepreispauschale im Veranla-gungsverfahren

    Die Finanzverwaltung hat in verschiedenen Verfügungen auf Besonderheiten zur Energiepreispauschale für Erwerbstätige (EPP 1) und zur Energiepreispauschale (EPP 2) im Veranla-gungsverfahren hingewiesen.
    Hier die interessantesten Aussagen, die für die Beratungspraxis wichtig sein dürften.

    EPP 1 auch für Betreiber einer Photovoltaikanlage?
    In der Praxis stellt sich die Frage, ob Steuerzahler, die mit einer Photovoltaikanlage auf dem Dach ihres Eigenheims Einnahmen erzielen, Anspruch auf die EPP 1 haben. Dazu finden sich in den FAQs zur Energiepreispauschale des Bundesfinanzministeriums folgende Hinweise (Stand 22.9.22; Tz. II Nr. 4):

    „Zu den gewerblichen Einkünften gehören z. B. Einkünfte aus dem Betrieb einer Photovoltaikanlage.

    Wird die Vereinfachungsregel nach dem Schreiben des Bundes-ministeriums der Finanzen vom 29. Oktober 2021 (Bundes-steuerblatt I S. 2202) in Anspruch genommen, liegen keine gewerblichen Einkünfte vor.“


    Wurde für Mandanten in der Steuererklärung 2022 die Aus-zahlung der EPP 1 beantragt und wurde der Anspruch mit den gewerblichen Einkünften aus dem Betrieb einer Photo-voltaikanlage begründet, dürfte so schnell kein Steuerbescheid versendet werden. Denn auf Bund-Länder-Ebene ist noch nicht abschließend geklärt, ob durch die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 72 EStG, die rückwirkend seit 1.1.2022 gilt, noch ein Anspruch auf die EPP 1 besteht.

    Vorweggenommene Werbungskosten
    Bei der Bearbeitung der Einkommensteuererklärung sind Fälle aufgetreten, bei denen zu Unrecht die EPP 1 gewährt wurde.

    Das sind beispielsweise Fälle, in denen kein aktives Arbeits-verhältnis bestand, aber vorweggenommene Werbungskosten in der Anlage N erklärt wurden (z. B. Arbeitsloser bildet sich auf eigene Kosten fort, um einen Arbeitsplatz zu finden).

    Es ist also damit zu rechnen, dass bei Angabe von vorwegge-nommenen Werbungskosten ohne Einnahmen aus nichtselbst-ständiger Arbeit, die Einkommensteuererklärung künftig zu einem Prüffall für den Sachbearbeiter im Finanzamt werden dürfte.

    Anspruchsberechtigung für EPP 1
    Anspruchsberechtigt hinsichtlich der EPP 1 sind Arbeitnehmer mit Lohnsteuerklasse 1 bis 5, Minijobber, bei denen der Minijob die einzige Anstellung darstellt und grundsätzlich Steuerzahler, die Gewinneinkünfte erzielen.

    Voraussetzung ist, dass der Erwerbstätige unbeschränkt steuer-pflichtig nach § 1 Abs. 1 EStG ist.

    Eine Anspruchsberechtigung besteht danach nicht für

    - erweitert unbeschränkt steuerpflichtige Personen nach § 1 Abs. 2 EStG,

    - auf Antrag unbeschränkt steuerpflichtige Personen nach § 1 Abs. 3 EStG,

    - Ehegatten, die nach § 1a Abs. 1 Nr. 2 EStG für die An-wendung des § 26 EStG als unbeschränkt einkommensteuer-pflichtig behandelt werden

    oder

    - beschränkt steuerpflichtige Personen nach § 1 Abs. 4 EStG.


    EPP 1 bei pauschal besteuertem Arbeitsverhältnis
    Hat ein Steuerzahler, der 2022 einem nach § 40a EStG pauschal besteuerten Arbeitsverhältnis nachging (geringfügige oder kurz-fristige Beschäftigung), von seinem Arbeitgeber noch keine EPP 1 ausbezahlt bekommen, kann er diese EPP 1 in der Einkom-mensteuererklärung 2022 geltend machen.

    Dazu muss jedoch die „Anlage Sonstiges“ ausgefüllt werden.
    Der steuerliche Clou für Minijobber und kurzfristig Beschäftigte:

    Die EPP 1 ist von ihnen grundsätzlich nicht zu versteuern.

    PRAXISTIPP
    Hat der Minijobber im Jahr 2022 ­jedoch andere Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit mit Lohnsteuerklasse 1 bis 5 oder Gewinneinkünfte bezogen, wird die Anspruchsberechtigung vor-rangig diesen Einkünften zugeordnet und nicht dem Minijob.

    Dadurch wird die EPP 1 einkommensteuerpflichtig.

    „Anlage Sonstiges“ verpflichtend?
    Ist ein Arbeitnehmer 2022 in Ruhestand gegangen und hat neben seiner gesetzlichen Rente 2022 noch als Minijobber gear-beitet, steht ihm grundsätzlich die EPP 1 für Erwerbstätige und die EPP 2 für Rentner zu.

    Hat der Arbeitgeber im Minijob die EPP in Höhe von 300 EUR ausbezahlt, könnte der Rentner versucht sein, die „Anlage Sonstiges“ nicht auszufüllen.

    Dadurch würde die EPP 1 unversteuert bleiben.

    In der Anleitung zum Ausfüllen der „Anlage Sonstiges“ und in der Anleitung zum Hauptvordruck ESt 1 A 2022 finden sich eindeutige Aussagen, dass Minijobber in diesem Fall zwingend eine „Anlage Sonstiges“ ausfüllen müssen.

    So ist sichergestellt, dass die EPP 1 dem früheren Arbeitsver-hältnis zugeordnet und besteuert wird.

    Anspruchsberechtigung für EPP 2
    Rentner und Leistungsempfänger der landwirtschaftlichen Alterskasse haben Anspruch auf die EPP 2.

    Die Auszahlung erfolgte grundsätzlich im Jahr 2022 durch die Deutsche Rentenversicherung.

    Nach derzeitigem Stand erhalten Rentner, die eine Rente aus einem berufsständischen Versorgungswerk erhalten (u. a. Apo-theker-, Ärzte-, Rechtsanwälte-, Steuerberaterversorgung) kei-ne EPP 2.

    Dasselbe gilt für Betriebsrentner.

    Keine Erfassung der EPP 2 in Steuererklärung
    Die EPP 2 muss in der Steuererklärung nicht erfasst werden.

    Die Erfassung erfolgt durch das Finanzamt.

    Ob ein Rentner im Jahr 2022 eine EPP 2 ausbezahlt bekommen hat, erfährt das Finanzamt aus einer gesonderten Rentenbe-zugsmitteilung, die von der Deutschen Rentenversicherung ans Finanzamt übermittelt wird.

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