Büro von Harald Sievers

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Aktuelle Steuernews

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Einkommensteuer - Juni 2016

  • § 4 EStG - Zeitpunkt
    der Berücksichtigung eines Sanierungsgewinns


    Verbindlichkeiten sind nicht mehr zu passivieren , wenn mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit angenommen werden kann, dass sie nicht erfüllt werden müssen.
    Verbindlichkeiten, die dem Insolvenzschuldner im Rahmen eines Planinsolvenzverfahrens erlassen werden, sind dahingehen zu prüfen, ob diese gar nicht mehr oder nur noch zu 3 % zu befriedigen sind.

    Sachverhalt
    Im Streitfall ging es um den Zeitpunkt der Berücksichtigung eines nach einem Planinsolvenzverfahren entstandenen Sanierungsgewinns.
    Über das Vermögen der Steuerpflichtigen – einer GmbH – wurde am 1.6.2010 das Insolvenzverfahren eröffnet, weil sie zahlungsunfähig und überschuldet war.

    Der Insolvenzplan wurde am 16.12.2010 erörtert und von der Gläubigerversammlung angenommen.

    Die Steuerpflichtige stimmte ihm am selben Tag zu. Noch im Dezember 2010 bestätigte das Amtsgericht den Insolvenzplan durch Beschluss.
    Im Januar 2011 hob das Amtsgericht das Insolvenzverfahren auf.
    Durch Beschluss der Gesellschafterversammlung im Februar 2011 wurde die Gesellschaft fortgesetzt.

    Die Steuerpflichtige setzte einen Sanierungsgewinn für das Jahr 2010 an.
    Dieser ergab sich aus Forderungsverzichten. Dagegen war das FA der Auffassung, dass der Sanierungsgewinn nicht im Jahre 2010, sondern im Jahre 2011 anzusetzen sei.

    Die Steuerpflichtige machte im Einspruchsverfahren erfolglos geltend, dass der Sanierungsgewinn bereits im Jahr 2010 zu berücksichtigen sei, da im Dezember 2010 der Insolvenzplan von der Gläubigerversammlung angenommen worden sei.

    Die Schuldnerin hatte dem Plan zugestimmt und das zu-ständige Amtsgericht hatte ihn bestätigt.
    Damit seien inhaltliche Veränderungen, insbesondere eine Veränderung hinsichtlich der Quote, bereits im Zeitpunkt der Gläubigerversammlung im Dezember 2010 ausgeschlossen ge-wesen.

    Die Voraussetzungen für den Wegfall der Verbindlichkeiten hätten damit bereits in 2010 vorgelegen.

    Entscheidung
    Das FG folgte dieser Rechtsauffassung und gab der Klage statt.

    Bei der Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich sind Gewinne erst dann auszuweisen, wenn sie realisiert sind (vgl. § 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB).

    Ein Gewinn, der nicht aus einem Umsatzgeschäft stammt, ist realisiert, wenn er „so gut wie sicher“ ist.

    Bei Forderungen, die nicht aus Austauschgeschäften stammen, wird dies dahingehend konkretisiert, dass die Forderung im abgelaufenen Wirtschaftsjahr rechtlich entstanden sein muss oder sie jedenfalls wirtschaftlich verursacht sein muss und ihre rechtliche Entstehung mit Sicherheit zu erwarten ist.

    Entsprechend sind Verbindlichkeiten nicht mehr zu passivieren, wenn mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ange-nommen werden kann, dass sie nicht erfüllt werden müssen.

    Diese Voraussetzung war im Streitfall bereits Ende 2010 erfüllt, mit der Folge, dass der Sanierungsgewinn im Jahr 2010 anzusetzen war.

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