Büro von Harald Sievers

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Aktuelle Steuernews

Hier stellen wir Ihnen aktuelle Steuer Änderungen vor. Stets aktuell und kompetent. Sehen Sie bitte regelmäßig vorbei, damit Sie auf dem Laufenden bleiben.

Abgabenordnung - Juli 2024

  • § 122 AO - Bekanntgabe einer Einspruchsentscheidung an Bevollmächtigten trotz Widerrufs der Vollmacht

    Die wirksame Bekanntgabe eines an einen Bevollmächtigten adressierten schriftlichen Verwaltungsakts, der im Inland durch die Post übermittelt wird und diesem tatsächlich zugeht, ist nicht davon abhängig, dass die Außenvollmacht des Bevoll-mächtigten im Bekanntgabezeitpunkt noch besteht.

    Hintergrund
    Grundsätzlich kann die Bekanntgabe eines Steuerbescheids oder einer Einspruchsentscheidung sowohl an den Steuer-pflichtigen als auch an den Bevollmächtigten erfolgen.

    Letzteres gilt aber nur so lange, wie das FA von einer wirk-samen Bevollmächtigung ausgehen darf.

    Sachverhalt
    Die Steuerpflichtige hat ‒ nachdem ihr Einspruch gegen einen Steuerbescheid vom Finanzamt mit einer Einspruchsent-scheidung zurückgewiesen worden war ‒ Klage beim FG er-hoben.

    Das Finanzamt hatte die Einspruchsentscheidung zunächst an den ihr von der Steuerpflichtigen benannten Bevollmächtigten gesandt.

    Dieser schickte die Einspruchsentscheidung an das Finanzamt zurück und teilte mit, seine Vollmacht sei zwischenzeitlich wi-derrufen worden.

    Daraufhin schickte das Finanzamt die Einspruchsentscheidung zeitnah an die Steuerpflichtige, die jedoch erst Monate später selbst Klage erhob.

    In diesem Fall besonders wichtig war die Frage, ob die Klage fristgerecht erhoben wurde und damit zulässig war.

    Dies hing davon ab, ob die Bekanntgabe der Einspruchsent-scheidung an den ursprünglichen Bevollmächtigten der Steuer-pflichtigen wirksam war.

    Entscheidung
    Der BFH folgt der Rechtsauffassung des FG und bejaht wie dieses die wirksame Bekanntgabe an den ehemaligen Bevoll-mächtigten.

    Damit ist die Klage der Steuerpflichtigen unzulässig, weil sie nicht innerhalb der Einspruchsfrist von einem Monat eingelegt wurde.

    Die Einspruchsentscheidung ist dem Bevollmächtigten wirksam bekannt gegeben worden, da das Finanzamt nach Aktenlage bis zu der Absendung der Einspruchsentscheidung von einer wirk-samen Vollmacht ausgehen durfte.

    Die Mitteilung des Widerrufs der Vollmacht, die erst nach der Absendung der Einspruchsentscheidung erfolgte, steht dem nicht entgegen.

    Für die wirksame Bekanntgabe an den Bevollmächtigten ist ausschließlich auf den Kenntnisstand des FA zum Zeitpunkt der Absendung abzustellen.

    PRAXISTIPP
    Ein Verwaltungsakt ist damit auch dann wirksam bekannt ge-geben, wenn er an einen zunächst wirksam bestellten Be-vollmächtigten übersandt wird, dessen Vollmacht allerdings, wie dem Finanzamt im entschiedenen Fall erst kurz nach der Ab-sendung des Verwaltungsakts angezeigt worden ist, bereits zu-vor widerrufen worden war.

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