Büro von Harald Sievers

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Aktuelle Steuernews

Hier stellen wir Ihnen aktuelle Steuer Änderungen vor. Stets aktuell und kompetent. Sehen Sie bitte regelmäßig vorbei, damit Sie auf dem Laufenden bleiben.

Einkommensteuer - Juli 2023

  • Neues zur Inflationsausgleichsprämie

    Die Inflationsausgleichsprämie nach § 3 Nr. 11c EStG hat sich in kürzester Zeit zu einem besonders beliebten steuerfreien Ge-haltsextra entwickelt.

    In der Praxis tauchen hierzu aber immer wieder unbeantwortete Fragen auf.

    Zwei dieser Fragen wurden nun vom Bundesfinanzministerium beantwortet.

    Das BMF hat auf www.bundesfinanzministerium.de FAQs zur Inflationsausgleichsprämie veröffentlicht, die regelmäßig aktu-alisiert werden.

    Die letzte Aktualisierung von Anfang April beantwortet zwei neue Praxisfragen.

    Praxisfrage 1:
    Inflationsausgleichsprämie von dritter Seite

    Ist es zulässig, die Zahlung einer Inflationsausgleichsprämie nach § 3 Nr. 11c EStG steuerfrei zu belassen, wenn diese von dritter Seite geleistet wird?

    Hintergrund:
    Nach den Buchstaben des Gesetzes sind in § 3 Nr. 11c EStG nur Zuschüsse und Sachbezüge des „Arbeitgebers“ erwähnt.

    Das BMF zeigt sich hier jedoch großzügig.

    Bei der Corona-Prämie nach § 3 Nr. 11a EStG und beim Pflege-bonus nach § 3 Nr. 11b EStG greift die Steuerfreiheit bei „Arbeitgeberleistungen“.

    Lohnzahlungen von dritter Seite sind auch in diesen Fällen im Auslegungswege in die Steuerbefreiungsnorm aufgenommen.

    Aus diesem Grund soll auch eine von dritter Seite geleistete Inflationsausgleichsprämie nach Auffassung des BMF steuerfrei sein.

    Beispiel
    Die Konzernobergesellschaft leistet an Mitarbeiter einer Tochter-gesellschaft im Zeitraum vom 26.10.2022 bis 31.12.2024 eine Inflationsausgleichsprämie von 3.000 EUR.

    Die Tochtergesellschaft selbst leistet keine Inflationsausgleichs-prämie an seine Beschäftigten.

    Folge:
    Erfolgt die Zahlung der Inflationsausgleichsprämie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn, greift die Steuerbe-freiung nach § 3 Nr. 11c EStG.

    Es spielt keine Rolle, dass die Zahlung von dritter Seite und nicht von der Konzerntochter als Arbeitgeberin erfolgt.

    Praxisfrage 2:
    Zahlungen von ausländischen Arbeitgebern?

    Die zweite Praxisfrage, die das BMF in seinen FAQs zur Inflationsausgleichsprämie beantwortet hat, betrifft die Frage, ob auch ein ausländischer Arbeitgeber eine Inflationsaus-gleichsprämie steuerfrei an seine in Deutschland unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Beschäftigten auszahlen darf.

    Die erfreuliche Antwort lautet „ja“.

    Beispiel
    Ein im Ausland ansässiger Arbeitgeber zahlt seinen in Deutsch-land unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Mitarbeitern eine Inflationsausgleichsprämie i. H. v. jeweils 3.000 EUR.

    Das Besteuerungsrecht für diese Arbeitnehmer hat nach dem Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland.

    Folge:
    Die Zahlung der Inflationsausgleichsprämie durch den im Aus-land ansässigen Arbeitgeber ist nach § 3 Nr. 11c EStG steuer-frei.

    Die gesetzliche Vorschrift macht keinen Unterschied, in wel-chem Staat der Arbeitgeber ansässig ist.

    Beachten Sie ...
    Unterliegt der von im Ausland ansässigen Unternehmer gezahlte Lohn in Deutschland nicht dem deutschen Lohnsteuerabzug, ist die Inflationsausgleichsprämie bei der Einkommensteuerveran-lagung des Arbeitnehmers im Rahmen des Progressionsvor-behalts zur berücksichtigen.

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