Büro von Harald Sievers

Logo - Harald SieversHarald Sievers .
Steuerberater .
Matthias-Claudius-Straße 9 .
D-24589 Nortorf .

in Kooperation mit a
Rechtsanwältin Annette Sieckmann a
Ebert Rechtsanwaltsgesellschaft mbH a
www.recht-trifft-steuern.de a

Aktuelle Steuernews

Hier stellen wir Ihnen aktuelle Steuer Änderungen vor. Stets aktuell und kompetent. Sehen Sie bitte regelmäßig vorbei, damit Sie auf dem Laufenden bleiben.

Jahressteuergesetz 2018

  • Zahlreiche Neuerungen durch das „Gesetz gegen USt-Betrug im Online-Handel“

    Der Bundesrat hat am 23.11.2018 das „Gesetz zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften“ (vormals JStG 2018) beschlossen.

    Das Gesetz enthält in 20 Artikeln Neuregelungen im EStG, KStG und UStG.

    Gegenüber dem Gesetzentwurf vom 01.08.2018 (s. AStW 09/ 2018, 668 u. 672) erfolgten noch etliche Ergänzungen und Änderungen.
    Die Neuregelungen treten i. d. R. am 01.01.2019 in Kraft. Im Folgenden werden die Abweichungen zum Gesetzentwurf vom 1.8.2018 erörtert.

    Einkommensteuer
    Steuerbefreiung für das sog. Job-Ticket

    Im Rahmen des Standortsicherungsgesetzes von 1993 wurden Arbeitgeberleistungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit öffentlichen Verkehrsmitteln im Linienverkehr ab 1994 steuerfrei gestellt. Jedoch entfiel diese Steuerbefreiung im Rahmen der Umsetzung von Einsparvorschlägen mit dem Haushaltsbegleitgesetz 2004 wieder.

    Die 2004 aufgehobene Steuerbefreiung für Arbeitgeberleis-tungen (Zuschüsse und Sachbezüge) zu den Aufwendungen für die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel im Linienverkehr der Arbeitnehmer zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte wurde nun wieder eingeführt – und zwar mit Wirkung ab 01. 01.2019.
    Ferner wurde die Steuerbegünstigung auf private Fahrten im öffentlichen Personennahverkehr erweitert.

    Begünstigt sind damit:

    - Sachbezüge in Form der unentgeltlichen oder verbilligten Zur-verfügungstellung von Fahrausweisen

    - Zuschüsse des Arbeitgebers zum Erwerb von Fahrausweisen

    - Leistungen (Zuschüsse und Sachbezüge) Dritter, die mit Rück-sicht auf das Dienstverhältnis erbracht werden

    und

    - Fälle, in denen der Arbeitgeber nur mittelbar (beispielsweise durch Abschluss eines Rahmenabkommens) an der Gewährung des Vorteils beteiligt ist.


    Ein Wermutstropfen:
    Die steuerfreien Leistungen werden auf die Entfernungspau-schale angerechnet.

    Beachten Sie ...
    Die Steuerbefreiung greift auch dann, wenn der Arbeitgeber nur mittelbar (z. B. durch Abschluss eines Rahmenabkommens) an der Vorteilsgewährung beteiligt ist.

    PRAXISTIPP
    Da nur Fahrten „im Linienverkehr“ begünstigt sind, sind Zu-schüsse des Arbeitgebers zu Taxikosten des Arbeitnehmers nicht steuerbefreit.

    Ebenso dürfen die Zuschüsse und Sachbezüge nicht durch Umwandlung des ohnehin geschuldeten Arbeitslohns finanziert werden, da nur zusätzliche Leistungen begünstigt werden.

    Überlassung von Elektro- und Hybridfahrzeugen für private Fahrten
    Die Bemessungsgrundlage bei der Dienstwagenüberlassung von extern aufladbaren Elektro- und Hybridfahrzeugen wird künftig halbiert, indem als geldwerter Vorteil 0,5 % statt 1 % des in-ländischen Listenpreises angesetzt wird.
    Es erfolgt in diesem Fall keine Kürzung der Bemessungs-grundlage um die Kosten des Batteriesystems.

    Beachten Sie ...
    Die Fahrzeuge müssen im Zeitraum vom 01.01.2019 bis zum 31.12.2021 angeschafft oder geleast worden sein.

    Besonderheiten bei der Fahrtenbuchmethode
    Wird zur Ermittlung der lohnsteuerpflichtigen Privatnutzung eines begünstigten Elektro- oder Hybridfahrzeugs die Fahrten-buchmethode angewendet, sind bei der Berechnung der tatsächlichen km-Kosten die Aufwendungen nur zur Hälfte an-zusetzen. Voraussetzung ist, dass das Fahrzeug innerhalb des o. g. Begünstigungszeitraums angeschafft bzw. geleast worden ist.

    Private Nutzung eines betrieblichen Fahrrads oder Elektrofahrrads
    Neu ist die Steuerbefreiung des geldwerten Vorteils aus der unentgeltlichen oder verbilligten Überlassung eines betrieb-lichen Fahrrads vom Arbeitgeber an den Arbeitnehmer.
    Die private Nutzung des betrieblichen Fahrrads bleibt außer Ansatz, auch wenn das Fahrrad für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie für Familienheimfahrten genutzt wird. Diese Steuerbefreiung ist zunächst bis 2021 be-fristet.

    PRAXISTIPP
    Ein Elektrofahrrad, dessen Motor auch Geschwindigkeiten über 25 km/h unterstützt, gilt als Kraftfahrzeug, sodass für die Be-wertung dieses geldwerten Vorteils die Regelungen der Dienst-wagenbesteuerung (1 %-Regelung) anzuwenden sind.

    Beachten Sie ...
    Die steuerfreien Leistungen für die Privatnutzung eines betrieb-lichen Fahrrads oder Elektrofahrrads werden nicht auf die Ent-fernungspauschale angerechnet.

    Dieselben Steuerbefreiungsregelungen gelten auch für die Privatnutzung eines betrieblichen Fahrrads durch den Unter-nehmer (im Rahmen der Gewinnermittlung), sodass für Privat-fahrten mit dem Fahrrad durch den Steuerpflichtigen keine Privatentnahme angesetzt wird.

    Steuerfreiheit für Sanierungsgewinne
    Gem. § 3a EStG 2017 sind Sanierungsgewinne in den Fällen steuerfrei, in denen die Schulden ganz oder teilweise nach dem 8.2.2017 erlassen wurden. Das JStG 2018 erweitert den Anwendungsbereich so, dass nunmehr auf Antrag die Steuer-befreiung auch greift, wenn die Schulden vor dem 9.2.2017 erlassen wurden.

    Entsprechend gilt in diesen Fällen auch das Abzugsverbot von Aufwendungen, die mit steuerfreien Sanierungserträgen zusam-menhängen.

    Diese Rückwirkung ist auch auf die gewerbesteuerrechtliche Freistellung des Sanierungsgewinns in § 7b GewStG anzu-wenden.

    Einführung einer Verzinsungsregelung in § 6b Absatz 2a EStG
    § 6b Abs. 2a EStG enthält zur Erleichterung von Reinvestitionen in der EU sowie im EWR die Regelung, dass die auf den be-günstigten Veräußerungsgewinn entfallende festgesetzte Steuer zinslos in fünf gleichen Jahresraten gezahlt werden kann.

    Sofern die Tatbestandsvoraussetzung im Nachhinein wegen ganz oder teilweise ausbleibender Reinvestition nicht erfüllt wird, besteht insoweit kein Grund mehr, dass die Ratenzahlung zinslos gewährt wird.

    Daher wird § 6b EStG dahingehend erweitert, dass für die Dauer des Zahlungsaufschubs (Stundungs-) Zinsen zu erheben sind.

    Die Regelung ist auf Gewinne anzuwenden, die in nach dem 31.12.2017 beginnenden Wirtschaftsjahren entstanden sind.

    Altersvorsorgebeiträge
    Beiträge des Arbeitnehmers und des ausgeschiedenen Arbeit-nehmers, die dieser im Fall der zunächst durch Entgelt-umwandlung finanzierten und steuerlich geförderten kapitalge-deckten betrieblichen Altersversorgung nach Maßgabe des § 1a Abs. 4 und § 1b Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 Betriebsrentengesetz selbst erbringt, gehören zu den Altersvorsorgebeiträgen im Rahmen der sog. Riester-Rente.

    Der Arbeitnehmer hat auch bei der reinen Beitragszusage das Recht, nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses die Ver-sorgung mit eigenen Beiträgen fortzusetzen.
    Eine entsprechende Ergänzung von § 82 Abs. 2 Satz 1 Buchst. b EStG stellt nunmehr sicher, dass auch diese Beiträge im Rahmen der sog. Riester-Rente gefördert werden können.

    Betriebliche Altersversorgung
    Bislang mussten Arbeitnehmer bei der Direktversicherung auf die Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 63 EStG verzichten, damit der Arbeitgeber die Beiträge pauschal besteuern kann. Dieser Verzicht ist nun nicht mehr erforderlich.

    Kinderzulage zu Altersvorsorgebeiträgen
    Die Kinderzulage bei den Altersvorsorgebeiträgen ist ver-heirateten Eltern verschiedenen Geschlechts und Eltern gleichen Geschlechts, die miteinander verheiratet sind oder in einer Lebenspartnerschaft leben, zu gewähren.

    Körperschaftsteuer
    Verlustabzug bei Kapitalgesellschaften: Generelle Aufhebung des quotalen Verlustuntergangs

    Nach der bisherigen Fassung des § 8c Abs. 1 KStG war ein Verlustabzug nur anteilig möglich, wenn innerhalb von fünf Jahren mehr als 25 % und bis zu 50 % der Anteile übertragen werden. Bei Anteilsübertragungen von mehr als 50 % war der Verlustabzug vollständig ausgeschlossen.

    Das BVerfG hat die Regelung des § 8c Abs. 1 KStG in der Fassung vom 1.1.2008 bis zum 31.12.2015 für nicht vereinbar mit dem Grundgesetz erklärt. Diesen quotalen Verlustuntergang hebt das Jahressteuergesetz 2018 nunmehr rückwirkend er-satzlos auf.

    Nunmehr regelt die Neufassung das vollständige Abzugsverbot bei schädlichen Anteilsübertragungen, sodass bei einem Gesellschafterwechsel in Kapitalgesellschaften Verluste aus der bisherigen Tätigkeit der Gesellschaft vollständig dann verloren gehen, wenn innerhalb von fünf Jahren mehr als 50 % der Anteile übertragen werden. Folglich können diese Verluste nicht mit späteren Gewinnen der Gesellschaft verrechnet werden. Dadurch soll eine missbräuchliche Steuergestaltung verhindert werden.

    Rückwirkende Anwendung der Sanierungsklausel
    Die wegen eines Beschlusses der EU-Kommission bisher nicht angewendete Sanierungsklausel in § 8c Abs. 1a KStG soll rück-wirkend wieder zur Anwendung kommen.
    Die Suspendierung wird aufgehoben und § 8c KStG nunmehr rehabilitiert.

    Umsatzsteuer
    Betreiber von elektronischen Marktplätzen werden durch § 22f UStG verpflichtet, Angaben von Nutzern, für deren Umsätze in Deutschland eine Steuerpflicht in Betracht kommt, aufzu-zeichnen.

    Mit dem JStG 2018 wird erstmals eine gesetzliche Regelungen zu Gutscheinen geschaffen. Die sogenannte „Gutschein-Richt-linie“ (EU-Richtlinie) wird nunmehr in nationales Recht umge-setzt.
    Darin werden „Gutscheine“, „Einzweck-Gutscheine“ und „Mehr-zweck-Gutscheine“ erstmals definiert, die umsatzsteuerlichen Leistungsbeziehungen geregelt, und es wird festgelegt, wie die Bemessungsgrundlage der Leistung zu bestimmen ist, die im Tausch für „Mehrzweck-Gutscheine“ erbracht wird.

    Grunderwerbsteuergesetz
    Die Änderungen des GrEStG zur elektronischen Übermittlung der Veräußerungsanzeige treten nach der Gesetzesfassung erst am 1.1.2021 in Kraft.

    PRAXISTIPP
    Nicht in das Jahressteuergesetz 2018 aufgenommen wurde übrigens die geforderte Anhebung der Grenze für die Sofort-abschreibung als geringwertiges Wirtschaftsgut (GWG) auf 1.000 EUR bei gleichzeitiger Abschaffung der Poolabschreibung im Rahmen eines Sammelpostens.

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