Büro von Harald Sievers

Logo - Harald SieversHarald Sievers .
Steuerberater .
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Aktuelle Steuernews

Hier stellen wir Ihnen aktuelle Steuer Änderungen vor. Stets aktuell und kompetent. Sehen Sie bitte regelmäßig vorbei, damit Sie auf dem Laufenden bleiben.

Jagdsteuer - Jan. 2018

  • Keine Jagdsteuerpflicht für GmbH

    Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat entschieden, dass eine GmbH, soweit sie wirtschaftlichen Zwecken dient, nicht zur Jagdsteuer herangezogen werden darf.

    Sachverhalt
    Bei der Klägerin handelt es sich um eine GmbH, die gemein-nützigen Zwecken dient und daher von der Körperschaftsteuer und der Gewerbesteuer befreit ist.

    Ihr ausschließlicher Zweck besteht darin, für ihre Alleingesell-schafterin, eine gemeinnützige Stiftung, Mittel zu beschaffen.
    Dies geschieht durch den Erwerb, die Veräußerung und Ver-waltung eigenen und fremden Vermögens im In- und Ausland.

    Im Gebiet des beklagten Landkreises Emsland gehören der Klägerin u. a. vier Eigenjagdbezirke, die im fraglichen Zeitraum nicht verpachtet waren.

    Der Beklagte erließ gegenüber der Klägerin Jagdsteuerbe-scheide.

    Diese wurden im Klageverfahren von den Vorinstanzen aufge-hoben.

    Entscheidung
    Das Bundesverwaltungsgericht hat die Urteile jetzt bestätigt.

    Die Jagdsteuer, die von den Landkreisen erhoben wird, ist eine herkömmliche Aufwandsteuer. Solche Steuern belasten eine besondere wirtschaftliche Leistungsfähigkeit.

    Sie muss darin zum Ausdruck kommen, dass Einkommen für die Befriedigung eines über die allgemeine Lebensführung hin-ausgehenden besonderen persönlichen Lebensbedarfs ver-wendet wird.

    An einer derartigen Einkommensverwendung fehlt es bei einer GmbH jedenfalls dann, wenn ihr Gesellschaftszweck allein auf Einkommenserzielung gerichtet ist.

    Das ist auch dann der Fall, wenn die GmbH als Trägerin eines gemeinnützigen Unternehmens Vermögen verwaltet. Denn auch mit einer solchen Zweckbestimmung werden ausschließlich wirtschaftliche Ziele verfolgt.

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