Büro von Harald Sievers

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in Kooperation mit a
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Aktuelle Steuernews

Hier stellen wir Ihnen aktuelle Steuer Änderungen vor. Stets aktuell und kompetent. Sehen Sie bitte regelmäßig vorbei, damit Sie auf dem Laufenden bleiben.

Einkommensteuer - Januar 2014

  • § 7 EStG - Anschaffungsnebenkosten bei einer geerbten Immobilie bei Erbauseinandersetzung

    Kosten für die Auseinandersetzung eines Nachlasses können bei zum Nachlass gehörenden vermieteten Grundstücken zu Anschaffungsnebenkosten führen, die entgegen der Verwal-tungsauffassung zu zusätzlicher AfA führen.

    Damit hat der BFH jetzt zu der lange bestehenden Streitfrage darüber, was absetzbar ist, wenn im Zusammenhang mit einem unentgeltlichen Erwerb Aufwendungen anfallen, entschieden.

    Im Urteilsfall teilten Geschwister geerbte Grundstücke auf. Hierfür fielen Notar- und Grundbuchkosten an.

    Laut BMF sind Kosten, die mit einem unentgeltlichen Erwerb wie dem Erbfall zusammenhängen, generell nicht abziehbar.

    Nach Meinung des BFH dienen die Kosten für die Aus-einandersetzung des Nachlasses dem Erwerb des Allein-eigentums an dem Vermietungsobjekt.

    Sie sind deshalb wie bei einem teilentgeltlichen Erwerb voll als Anschaffungsnebenkosten abziehbar.
    Zwar hat der Erbe die Anschaffungs- und Herstellungskosten seines Rechtsvorgängers nach § 11d EStDV fortzuschreiben.

    Diese Vorschrift betrifft aber nur die Verhältnisse des Verstorbenen als Rechtsvorgänger und schließt eigene Anschaffungskosten des Nachfolgers nicht aus.
    Diese erhöhen die Bemessungsgrundlage für seine AfA, soweit sie anteilig auf das Gebäude und nicht auf das Grundstück entfallen.

    PRAXISHINWEIS
    Diese BFH-Grundsatzentscheidung lässt sich auch auf eine Erbauseinandersetzung über Betriebsvermögen anwenden.

    Betriebsausgaben sind dann, zumindest langfristig über die Nutzungsdauer im Wege der AfA, als Anschaffungsnebenkosten abziehbar.

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