Büro von Harald Sievers

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Sozialversicherungsrecht - Febr. 2025

  • Die Fahrt zur Tankstelle ist kein Arbeitsweg

    Ein Unfall auf dem Weg zu einer Tankstelle ist auch dann kein Arbeitsunfall, wenn dort Treibstoff für den sich unmittelbar an-schließenden Weg zur Arbeit getankt werden soll.

    Das gilt selbst dann, wenn erst bei Fahrtantritt festgestellt wird, dass ein Familienangehöriger den Tank leergefahren hat.

    Dies hat das Landessozialgericht Baden-Württemberg in einer kürzlich veröffentlichten Entscheidung klargestellt.

    Sachverhalt
    Die Klägerin wollte an einem Morgen im März 2021 von ihrem Wohnort Durmersheim, Landkreis Rastatt, mit dem Motorrad zu ihrer ca. 18 km entfernten Ausbildungsstätte fahren, zuvor aber noch ihr Motorrad an einer in entgegengesetzter Richtung gele-genen Tankstelle betanken.

    Noch vor Erreichen der Tankstelle musste sie ‒ die vorfahrtsbe-rechtigte Hauptstraße befahrend ‒ einem von rechts kom-menden Pkw ausweichen.

    Die Klägerin stürzte, fiel auf das rechte Bein und musste mittels Rettungswagen in das Klinikum Mittelbaden in Rastatt verbracht werden.

    Aufgrund der erlittenen Knie- und Unterschenkelprellung war sie mehrere Wochen arbeitsunfähig.

    Nachdem die beklagte Berufsgenossenschaft als zuständige Trägerin der gesetzlichen Unfallversicherung die Anerkennung eines Arbeitsunfalls abgelehnt hatte und auch der Widerspruch der Klägerin erfolglos blieb, wandte sie sich an das Sozialgericht Karlsruhe (SG).

    Sie machte geltend, erst beim Anfahren festgestellt zu haben, dass der im Tank vorhandene Kraftstoff nicht ausreichen würde, um die Arbeitsstelle zu erreichen.

    Erstmals im Klageverfahren gab sie dazu an, sie habe nicht ge-wusst, dass ihr Bruder am Vorabend des Unfalls das Motorrad noch benutzt und so viel Kraftstoff verbraucht habe, dass dieser nicht mehr zur Fahrt zur Arbeitsstelle ausgereicht hätte.

    Die Notwendigkeit einer Betankung sei mithin für die Klägerin unvorhersehbar gewesen, sodass dies ausnahmsweise zu einer Einbeziehung in den Schutzbereich der gesetzlichen Unfallver-sicherung führe.

    Das Zurücklegen des Weges, „auch“ zur Tankstelle, sei eine Vorbereitungshandlung zum Erreichen der Arbeitsstätte.

    Das SG wies die Klage jedoch ab.

    Beim Tanken handele es sich um eine rein privatwirtschaftliche Verrichtung, die nicht unter dem Schutz der Wegeunfallver-sicherung stehe.

    Denn der Unfall habe sich eben nicht auf dem unmittelbaren Weg zur Arbeit ereignet, sondern zu einem Zeitpunkt, als die Klägerin in die entgegengesetzte Richtung fuhr.

    Außergewöhnliche Umstände, bei denen ausnahmsweise den-noch die Einbeziehung des Tankens in den Schutzbereich der gesetzlichen Unfallversicherung gerechtfertigt sein könnte, lä-gen nicht vor, insbesondere sei das von der Klägerin vorge-brachte „Leerfahren“ des Motorrads durch den Bruder am Un-fallvortag nicht als solcher Umstand zu qualifizieren.

    Entscheidung
    Diese Entscheidung hat das LSG bestätigt und die Berufung der Klägerin zurückgewiesen.

    Soweit die Klägerin im Berufungsverfahren geltend gemacht hatte, dass sie erst beim Anlassen des Motorrads die ‒ aufgrund der Fahrt ihres Bruders ‒ nicht mehr ausreichende Tankfüllung bemerkt habe, begründe dies einen außergewöhnlichen Um-stand, der einem Benzindiebstahl vergleichbar sei.

    Dies führte aber nicht zu einer anderen Entscheidung.

    Der entscheidende Senat hat dazu ausgeführt, es sei bereits nicht positiv festgestellt, dass die Tankfüllung nicht ausreichend gewesen sei.

    Aber auch dies unterstellt, liege es unter Risiko- und Einfluss-sphärengesichtspunkten allein bei dem Versicherten, etwaige Fahrzeugnutzungen, noch dazu innerhalb der Familie, in ge-eigneter Weise zu unterbinden.

    Es würde zu einem Wertungswiderspruch führen, wenn der vorausschauende Versicherte regelmäßig nicht unter Versi-cherungsschutz stünde, wohingegen der nicht vorsorgende Ver-sicherte in den Schutzbereich der gesetzlichen Unfallver-sicherung einbezogen würde.

    Dies gelte umso mehr, als der angeführte (vermeintliche) Kraft-stoffmangel wie hier gerade nicht auf einem (unvorherseh-baren) Diebstahl beruhe, sondern auf einer nicht unterbun-denen Fahrzeugnutzung durch ein Familienmitglied oder die unterlassene Aufforderung, das Fahrzeug nach einer entspre-chenden Nutzung nur aufgetankt wieder abzustellen.

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