Büro von Harald Sievers

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Steuerberater .
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Aktuelle Steuernews

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Haftungsrecht - Febr. 2018

  • Kein Schadenersatz für Steuerfestsetzung nach Selbst-anzeige
    (Fachbeitrag von Oberstaatsanwalt Raimund Weyand, St. Ingbert)

    Übermittelt der Berater versehentlich ohne vorherige Abstim-mung mit dem Mandanten eine für diesen gefertigte Selbst-anzeige der Finanzverwaltung, liegt in der anschließenden Steuerfestsetzung kein ersatzfähiger Schaden.

    Sachverhalt
    Die Steuerpflichtige verlangte von ihrem früheren Steuerberater Schadenersatz. Dieser hatte auftragsgemäß eine Selbstanzeige vorbereitet, die dem FA später durch ein Büroversehen ab-sprachewidrig übermittelt wurde.

    Ebenso wie die Vorinstanzen sah der BGH in den festgesetzten Steuerbeträgen keinen ersatzfähigen Schaden.

    Entscheidung
    Der BGH bejaht eine Pflichtverletzung. Der Berater sollte zwar eine Selbstanzeige konzipieren, aber gerade noch nicht beim FA vorlegen.

    Der Berufsangehörige ist stets verpflichtet, den Weisungen seines Mandanten zu folgen. Verstößt er gegen diesen Grund-satz, löst dies regelmäßig Schadenersatzansprüche aus. Er kann von den Weisungen des Auftraggebers nur abweichen, wenn er im Einzelfall annehmen darf, dass der Mandant bei Kenntnis der Sachlage die Abweichung billigen würde.

    Dann muss sich der Berater aber mit seinem Auftraggeber zu-nächst absprechen und dessen Entscheidung abwarten.

    Eine solche Absprache lag nicht vor, sodass der Berufsange-hörige grundsätzlich für den (unstreitigen) Fehler seiner Mitar-beiter einstehen muss.

    Folge der Pflichtverletzung war zwar ein kausaler Vermögens-schaden der Mandantin, die Steuern nachzahlen musste.

    Dieser Nachteil ist aber nicht ersatzfähig.

    Der BGH verlangt hier eine wertende Betrachtung des Sach-verhalts.
    Ein Geschädigter soll grundsätzlich nicht mehr ersetzt erhalten als dasjenige, was er nach der materiellen Rechtslage hätte verlangen können.

    Ein entgangener Steuervorteil kann daher nur dann als Schaden im Rechtssinne geltend gemacht werden, wenn er rechtmäßig hätte erlangt werden können.

    Ein Steuernachteil ist nur ersatzfähig, wenn er auf rechtlich zu-lässigem Wege vermeidbar war.

    Der Senat verneint ein derart schutzwürdiges Interesse. Durch die fahrlässige Pflichtverletzung des Beraters wurde lediglich eine von der Mandantin zu verantwortende Steuerhinterziehung aufgedeckt.
    Die aufgrund der Selbstanzeige festgesetzten Steuern schuldete die Steuerpflichtige zu Recht.

    Gegenstand eines Mandatsverhältnisses kann indes nicht sein, die Vorteile und Früchte der von der Mandantin aus eigenem Antrieb vorsätzlich begangenen Steuerhinterziehung zu be-wahren.

    PRAXISHINWEIS
    Der BGH verneint gleichfalls einen Anspruch auf Ersatz weiterer Beratungskosten, die bei der Abwicklung der Selbstanzeige ent-standen waren.

    Wie auch die Kosten eines möglichen Strafverfahrens, fallen solche Aufwendungen nicht in den Schutzbereich des Mandats-verhältnisses.

    Sie wurden lediglich durch das eigenverantwortliche steuer-hinterziehende Verhalten der Steuerpflichtigen ausgelöst und sind daher allein von ihr zu tragen.

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