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Betriebsausgaben - Februar 2011
- Ausnahme vom teilweisen
Abzugsverbot für Bewirtungs-aufwendungen
Bewirtungsaufwendungen, die betrieblich oder beruflich veran-lasst sind, stellen grundsätzlich Betriebsausgaben dar.
Sie werden aber wegen des untrennbaren Bezuges zur privaten Lebensführung nur teilweise - nach derzeit geltender Rechtslage zu 70 % - zum Abzug zugelassen.
Das teilweise Abzugsverbot gilt jedoch nicht für solche Steuerpflichtigen, die gewerbsmäßig Personen bewirten, also insbesondere für Gastwirte.
Diese Ausnahmeregelung ist nach einer Entscheidung des FG Berlin-Brandenburg (19. 01.11, 12 K 8371/06 B) jedoch nicht uneingeschränkt auf alle Restaurantbetreiber für jegliche Art von Bewirtungsaufwendungen anwendbar.
Geklagt hatte ein Unternehmen, das ein Hotel mit einem Restaurant der gehobenen Gastronomie betrieb.
Das Finanzamt hatte Bewirtungsaufwendungen für Geschäfts-partner - überwiegend Reiseveranstalter und Eventmanager - sowie Aufwendungen für eine Jubiläumsfeier des Hotels nur eingeschränkt zum Abzug zugelassen.
Im Ergebnis ohne Erfolg berief die Klägerin sich auf die Aus-nahmevorschrift für Gastwirte.
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