Büro von Harald Sievers

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Aktuelle Steuernews

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Einkommensteuer - Dez. 2024

  • § 8 EStG - Gehaltsumwandlung im Rahmen eines Geld-kartenmodells

    Eine Gehaltsumwandlung im Rahmen eines Geldkartenmodells erfüllt das „Zusätzlichkeitserfordernis“ des § 8 Abs. 4 EStG nicht, wenn der Arbeitslohn zugunsten der monatlichen Auf-ladungen auf die Geldkarte reduziert wird.

    Die auf den 1.1.2020 rückwirkende gesetzliche Legaldefinition des Zusätzlichkeitserfordernisses in § 8 Abs. 4 EStG durch das Jahressteuergesetz 2021 stellt eine zulässige unechte Rück-wirkung dar. So sieht es das FG Rheinland-Pfalz.

    Sachverhalt und Entscheidung
    Streitig war die steuerliche Privilegierung von Lohnbezügen bei einer Gehaltsumwandlung nach dem sogenannten Geldkarten-modell.

    Im Streitfall lagen die Voraussetzungen einer Steuerbefreiung nach § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG nicht vor, da es sich nicht um Zu-satzleistungen i. S. v. § 8 Abs. 4 EStG handelte.

    Denn die Steuerpflichtige hatte als Arbeitgeberin ihren Mitar-beitern Bezüge gewährt, die nach der Regelung des § 8 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EStG nicht zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht worden waren, weil vertraglich der An-spruch auf Arbeitslohn zugunsten des Betrags herabgesetzt wurde und insoweit eine Gutschrift erfolgt war.

    Erst nach Abschluss der Änderungsvereinbarung zum Arbeits-vertrag konnte ein Arbeitnehmer die monatliche Aufladung der Guthabenkarte i. H. v. 44 EUR beantragen, zuvor musste ein Entgeltverzicht in gleicher Höhe erklärt werden.

    Der verwendungsfreie Arbeitslohn wurde damit im Sinne eines Lohnformwechsels zugunsten verwendungs- oder zweckge-bundener Leistungen des Arbeitgebers arbeitsrechtlich wirksam herabgesetzt und nicht im Sinne einer „echten Zusatzleistung“ dem Lohnanspruch hinzugefügt.

    Denn die arbeitsvertraglichen Regelungen der Steuerpflichtigen sehen vor, dass unter Einhaltung der Vorgaben des § 2 Abs. 1 Nr. 10 ZAG ein Bargeldbezug, etwa durch das Abheben von Bar-geld an einem Geldautomaten, ausgeschlossen ist.

    Nach Auffassung des FG war das „Zusätzlichkeitserfordernis“ im Streitfall nicht erfüllt, damit ist die Inanspruchnahme der steu-erlichen Begünstigung für das streitgegenständliche Geldkarten-modell ausgeschlossen (§ 8 Abs. 3 Satz 11 Halbs. 2 EStG).

    Das FG entschied ferner, dass die Einführung des § 8 Abs. 4 EStG durch das Jahressteuergesetz 2021 eine zulässige unechte Rückwirkung darstellt, da das Gesetz auf einen noch nicht abge-schlossenen Veranlagungszeitraum der Einkommensteuer ange-wendet wurde.

    Der Vertrauensschutz auf eine unveränderte Fortgeltung der früheren Rechtslage wird durch das Interesse des Gesetzgebers an der Klarstellung der steuerlichen Voraussetzungen für Sach-bezüge überwogen.

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