Büro von Harald Sievers

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Aktuelle Steuernews

Hier stellen wir Ihnen aktuelle Steuer Änderungen vor. Stets aktuell und kompetent. Sehen Sie bitte regelmäßig vorbei, damit Sie auf dem Laufenden bleiben.

Abgabenordnung - Dez. 2023

  • § 175b AO - Besondere Änderung bei Datenübermittlung ist unabhängig von der Fehlerquelle

    Ein Steuerbescheid kann bei fehlerhafter Berücksichtigung elek-tronisch übermittelter Daten nach § 175b AO unabhängig von der Fehlerquelle und somit auch dann geändert werden, wenn der Fehler ebenso bei Vorlage einer Bescheinigung in Papierform aufgetreten wäre.

    Sachverhalt
    Der Steuerpflichtige erhielt im Kalenderjahr 2018 eine Abfin-dung i. H. v. 9.000 EUR.

    Diese war laut der durch den Arbeitgeber elektronisch über-mittelten Lohnsteuerbescheinigung in dem als Bruttoarbeitslohn ausgewiesenen Betrag enthalten.

    In ihrer Einkommensteuererklärung trugen die zusammen ver-anlagten Steuerpflichtigen die Abfindung zwar zutreffend ein, erklärten jedoch hinsichtlich des Bruttoarbeitslohns einen um 9.000 EUR gekürzten Betrag.

    Nachdem das Finanzamt die Voraussetzungen einer ermäßigten Besteuerung der Abfindung durch Anforderung weiterer Unter-lagen überprüfte, berücksichtigte es im Einkommensteuerbe-scheid den (erklärungsgemäß) gekürzten Bruttoarbeitslohn.

    Der seitens des Risikomanagementsystems der Finanzverwal-tung ergangene Hinweis, dass die Daten der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung von den erklärten Werten abwichen, wurde von der Sachbearbeiterin als geprüft abgezeichnet.

    Nachdem das Finanzamt verwaltungsintern darauf hingewiesen wurde, dass durch die bisherige Veranlagung die Abfindung im Ergebnis der Besteuerung entzogen worden sei, erließ es einen geänderten Einkommensteuerbescheid.

    Die Steuerpflichtigen waren demgegenüber der Auffassung, dass eine Änderung der ursprünglichen Veranlagung nicht mehr möglich gewesen sei und klagten beim FG Münster.

    Entscheidung
    Das Finanzgericht hat die Klage abgewiesen.

    Die Änderungsbefugnis ergebe sich aus § 175b Abs. 1 AO.

    Danach ist ein Steuerbescheid aufzuheben oder zu ändern, so-weit von der mitteilungspflichtigen Stelle an die Finanzbehörden übermittelte Daten i. S. d. § 93c AO bei der Steuerfestsetzung nicht oder nicht zutreffend berücksichtigt wurden.

    Diese Voraussetzungen seien erfüllt.
    Denn die vom Arbeitgeber des Steuerpflichtigen übermittelten elektronischen Lohnsteuerbescheinigungen stellten übermittelte Daten i. S. d. § 93c AO dar, die bei der ursprünglichen Steuer-festsetzung nicht zutreffend berücksichtigt worden seien.

    Unerheblich sei, worauf die unzutreffende Auswertung beruhe.

    Denn für die Anwendbarkeit des § 175b AO komme es nicht da-rauf an, ob eine Verletzung der Mitwirkungspflichten seitens des Steuerpflichtigen oder der Ermittlungspflichten durch die Fi-nanzbehörde vorliege.

    Ebenso unerheblich sei, ob dem Steuerpflichtigen bei Erstellung der Steuererklärung ein Schreib- oder Rechenfehler i. S. d. § 173a AO oder der Finanzbehörde bei Erlass des Steuerbescheids ein mechanisches Versehen i. S. d. § 129 AO, ein Fehler bei der Tatsachenwürdigung oder ein Rechtsanwendungsfehler unter-laufen sei.

    Nach Auffassung des Gerichts ist auch keine den Wortlaut ein-schränkende teleologische Reduktion für den vorliegenden Fall geboten, in der die elektronisch übermittelten Daten korrekt waren und die Fehlerhaftigkeit des Steuerbescheids auf einen Fehler der Finanzverwaltung zurückzuführen ist, der wahr-scheinlich ebenso bei Vorlage eines Ausdrucks der Lohnsteuer-bescheinigung durch den Steuerpflichtigen „in Papierform“ auf-getreten wäre.

    § 175b AO solle nach Auffassung des FG eine umfassende Kor-rekturmöglichkeit unabhängig von der Fehlerquelle ermögli-chen.

    Das FG hat die Revision zugelassen.

    PRAXISTIPP
    Die Revision ist beim BFH unter dem Aktenzeichen IX R 20/23 anhängig.

    Denn es stellt sich die Frage, ob § 175b Abs. 1 AO in Fällen wie dem vorliegenden teleologisch zu reduzieren ist.

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