Büro von Harald Sievers

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Aktuelle Steuernews

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Einkommensteuer - Dezember 2015

  • § 1 EStG - Ehegattensplitting
    bei fiktiver unbeschränkter Steuerpflicht


    Steuerpflichtige, die im EU-/EWR-Ausland wohnen und im In-land nur beschränkt einkommensteuerpflichtig sind, können auf Antrag im Inland als fiktiv unbeschränkt einkommensteuer-pflichtig behandelt werden.

    Für Eheleute findet dann der Splittingtarif Anwendung. Die fiktive unbeschränkte Einkommensteuerpflicht setzt allerdings voraus, dass die Einkünfte der Eheleute die sog. Wesent-lichkeitsgrenze nicht überschreiten.

    Bei der Ermittlung der Wesentlichkeitsgrenze ist im Rahmen einer einstufigen Prüfung auf die Einkünfte beider Ehepartner abzustellen und der Grundfreibetrag zu verdoppeln, so der BFH.

    Sachverhalt
    Der Steuerpflichtige lebte im Streitjahr 2009 mit seiner Ehefrau zusammen in Österreich.

    Beide sind österreichische Staatsbürger. Die Ehefrau hatte keine Einkünfte erzielt.

    Für den Steuerpflichtigen ergaben sich hingegen nach den Vorschriften des deutschen Einkommensteuergesetzes Welt-einkünfte in Höhe von rund 19.000 EUR.

    Hierzu gehörte eine von der Deutschen Rentenversicherung Bund bezogene Leibrente, deren Ertragsanteil sich nach Abzug des anteiligen Werbungskostenpauschbetrags auf rund 9.000 EUR belief.
    Die Eheleute beantragten bezüglich der im Inland steuer-pflichtigen Renteneinkünfte für das Streitjahr die Zusam-menveranlagung.

    Das Finanzamt lehnte den Antrag ab und veranlagte den Ehemann mit seinen Einkünften aus der gesetzlichen Renten-versicherung als beschränkt einkommensteuerpflichtig.

    Entscheidung
    Nach erfolglosem Einspruchsverfahren bekamen die Steuer-pflichtigen jedoch sowohl vor dem FG als auch im vom FA angestrebten Revisionsverfahren vor dem BFH recht.

    Die Eheleute sind danach im Streitjahr zusammen zur Einkom-mensteuer zu veranlagen.

    Begründung
    Nach § 1 Abs. 3 Satz 1 EStG werden auf Antrag auch natürliche Personen als unbeschränkt einkommensteuer-pflichtig behandelt, die im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, soweit sie inländische Einkünfte erzielen.

    Voraussetzung hierfür ist, dass entweder die Einkünfte im Kalenderjahr zu mindestens 90 % der deutschen Einkommen-steuer unterliegen (sog. relative Wesentlichkeitsgrenze) oder die nicht der deutschen Einkommen-steuer unterliegenden Einkünfte den Grundfreibetrag nach § 32a EStG nicht über-steigen (sog. absolute Wesentlichkeitsgrenze).

    Bei Überprüfung der Voraussetzungen des § 1 Abs. 3 EStG für die Eheleute sind die Einkünfte der Ehegatten jedoch zusammen zu rechnen.

    Dies ergibt sich aus § 1a Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 EStG, wonach bei Anwendung des § 1 Abs. 3 Satz 2 EStG auf die Einkünfte beider Ehegatten abzustellen und der Grundfreibetrag nach § 32a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 zu verdoppeln ist.

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