Büro von Harald Sievers

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Aktuelle Steuernews

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Umsatzsteuer - Dezember 2011

  • Vorsteuerabzug im Zusammenhang mit der Installation einer Photovoltaikanlage

    Der BFH hat sich in drei Urteilen grundsätzlich zu den Voraussetzungen und zum Umfang eines Vorsteuerabzugs im Zusammenhang mit der Installation einer Photovoltaikanlage (PV- Anlage) zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungs-energie geäußert. Dabei hatte er über folgende Sachverhalte zu entscheiden:

    1. Ein (privater) Stromerzeuger installierte eine PV-Anlage auf dem Dach eines anderweitig nicht genutzten (leerstehenden) Schuppens. In diesem Fall kann der Stromerzeuger den Vor-steuerabzug aus den Herstellungskosten des Schuppens nur teilweise beanspruchen, nämlich nur insoweit, als er das gesamte Gebäude für die Stromlieferungen unternehmerisch nutzt.

    Voraussetzung ist allerdings, dass diese unternehmerische Nutzung des Schuppens mindestens 10 Prozent der Gesamt-nutzung beträgt. Denn nach dem Umsatzsteuergesetz (UStG) gilt die Lieferung eines Gegenstands (hier: Schuppens), den der Unternehmer zu weniger als 10 Prozent für sein Unternehmen nutzt (unternehmerische Mindestnutzung), als nicht für das Unternehmen ausgeführt (Urteil vom 19.7.2011, Az: XI R 29/09).

    2. Ein (privater) Stromerzeuger installierte eine PV-Anlage auf dem Dach eines Carports, den er zum Unterstellen eines privat genutzten Pkw verwendete. In diesem Fall kann der Strom-erzeuger den Carport insgesamt seinem Stromerzeugungs-Unternehmen zuordnen. Er war nach damaliger Rechtslage zwar in vollem Umfang zum Vorsteuerabzug aus den Herstel-lungskosten des Carports berechtigt, falls die unternehmer-ische Nutzung des gesamten Carports mindestens 10 Prozent betrug, musste dann aber die private Verwendung des Carports als unentgeltliche Wertabgabe versteuern (Urteil vom 19.7.2011, Az: XI R 21/10).

    Wichtig: Nach einer am 1. Januar 2011 in Kraft getretenen Änderung des UStG ist der Vorsteuerabzug in derartigen Fällen nur noch teilweise möglich. Nach § 15 Abs. 1b UStG ist der Vorsteuerabzug u.a. für Lieferungen und sonstige Leistungen ausgeschlossen, soweit diese nicht auf die unternehmerische Verwendung eines Gebäudes entfallen.

    3. Ein (privater) Stromerzeuger ließ das Dach einer schon vorhandenen, anderweitig nicht genutzten (leerstehenden) Scheune neu eindecken und installierte sodann eine PV-Anlage auf dem Dach. In diesem Fall kann der Stromerzeuger den Vorsteuerabzug aus den Aufwendungen für die Neueindeckung des Daches nur teilweise beanspruchen, nämlich nur insoweit, als er das gesamte Gebäude für die Stromlieferungen unternehmerischen nutzt.
    Hier gilt die 10-Prozent-Grenze nicht, weil es nicht um Herstellungskosten eines gelieferten Gegenstands geht, sondern um Erhaltungsaufwendungen in Form von Dienst-leistungen (Urteil vom 19.7.2011, Az: XI R 29/10).

    Den unternehmerischen Nutzungsanteil an dem jeweiligen Gebäude hat der Unternehmer im Wege einer sachgerechten und von der Finanzverwaltung zu überprüfenden Schätzung zu ermitteln. Dabei kommt nach den genannten Urteilen des BFH beispielsweise ein Umsatzschlüssel in Betracht, bei dem ein fiktiver Vermietungsumsatz für den nichtunternehmerisch bzw. privat genutzten inneren Teil des Gebäudes einem fiktiven Umsatz für die Vermietung der Dachfläche an einen Dritten zum Betrieb einer PV-Anlage gegenübergestellt wird.

    Der BFH verwies alle drei Verfahren an die Finanzgerichte zurück, damit diese den jeweiligen unternehmerischen Nutzungsanteil ermitteln.

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