Büro von Harald Sievers

Logo - Harald SieversHarald Sievers .
Steuerberater .
Matthias-Claudius-Straße 9 .
D-24589 Nortorf .

in Kooperation mit a
Rechtsanwältin Annette Sieckmann a
Ebert Rechtsanwaltsgesellschaft mbH a
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Aktuelle Steuernews

Hier stellen wir Ihnen aktuelle Steuer Änderungen vor. Stets aktuell und kompetent. Sehen Sie bitte regelmäßig vorbei, damit Sie auf dem Laufenden bleiben.

Einkommensteuer - Aug. 2025

  • § 8 EStG - Vorteilsminderung bei der 1 %-Regelung

    Kosten, die wie Fähr-, Maut- oder Vignettenkosten für Privat-fahrten ausschließlich von der Entscheidung des Arbeitnehmers abhängen, mit dem Fahrzeug ein bestimmtes privates Ziel auf-zusuchen, werden nicht von der Abgeltungswirkung der 1 %-Regelung erfasst.

    Die Übernahme solcher Kosten durch den Arbeitgeber be-gründet einen eigenständigen geldwerten Vorteil (Anschluss an BFH 18.6.24, VIII R 32/20, zur amtlichen Veröffentlichung be-stimmt).

    Sachverhalt
    Im Streitfall ging es um vom Steuerpflichtigen getragene, an-lässlich einer Urlaubsreise entstandene Fährkosten für den von seinem Arbeitgeber zur privaten Nutzung zur Verfügung ge-stellten Pkw.

    Entscheidung
    Der BFH entschied, dass derartige Kosten den geldwerten Vor-teil aus der Überlassung des zur privaten Nutzung zur Ver-fügung gestellten Fahrzeugs nicht mindern.

    Denn es mindern nur solche vom Arbeitnehmer vertraglich übernommenen und getragenen Aufwendungen den Vorteil, ein betriebs- und fahrbereites Fahrzeug nutzen zu können, die bei einer (hypothetischen) Kostentragung durch den Arbeitgeber Bestandteil dieses Vorteils und somit von der Abgeltungs-wirkung der 1 %-Regelung erfasst wären.

    Dazu gehören jedoch Kosten nicht, die wie Fähr-, Maut- oder Vignettenkosten für Privatfahrten ausschließlich von der Ent-scheidung des Arbeitnehmers abhängen, mit dem Fahrzeug ein bestimmtes privates Ziel aufzusuchen.

    Die Übernahme solcher Kosten durch den Arbeitgeber begrün-det vielmehr einen eigenständigen geldwerten Vorteil.

    Ein Abzug der Aufwendungen als Betriebsausgaben oder Wer-bungskosten war gem. § 12 Nr. 1 EStG ausgeschlossen, da die Fährkosten als Kosten der Urlaubsreise ausschließlich durch die private Nutzung des Dienstwagens veranlasst waren.

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