Büro von Harald Sievers

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Aktuelle Steuernews

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Einkommensteuer - Aug. 2017

  • § 7 EStG - Unternehmer kann keine AfA für ein Gebäude der Ehefrau geltend machen

    Nutzt der Steuerpflichtige ein Grundstück oder Grundstücksteil zu betrieblichen Zwecken, das im Eigentum seines Ehegatten steht, ist er zum Abzug der Gebäude-AfA nur dann berechtigt, wenn er die Anschaffungs- oder Herstellungskosten getragen hat.

    Sachverhalt
    Im Streitfall erwarben Eheleute gemeinschaftlich ein bebautes Grundstück.

    Zur Finanzierung des Objekts schloss die Ehefrau Darlehens-verträge mit einer Sparkasse ab, für deren Erfüllung sich der Ehemann verbürgte und ein Grundstück belastete.
    Die Zins- und Tilgungsleistungen für das Darlehen erfolgten von einem gemeinsamen Bankkonto der Eheleute, das als Oder-Konto (Gemeinschaftskonto mit Einzelverfügungsbefugnis) geführt wurde.

    Zahlungen auf dieses Konto erfolgten im Wesentlichen aus den Einnahmen des Ehemannes aus seiner selbstständigen Arbeit.

    Nach Erwerb des Grundstücks teilten die Eheleute das Anwesen in Wohnungseigentum auf.
    Das Erdgeschoss stand danach im Alleineigentum der Ehefrau, das diese ihrem Ehemann zur betrieblichen Nutzung überließ.

    Nachdem zunächst gegenüber dem FA erfolglos versucht wurde, die steuerliche Anerkennung eines Mietverhältnisses zwischen Ehefrau und Ehemann geltend zu machen, ging der vor dem BFH ausgetragene Streit letztlich darum, ob der Ehemann die auf die betrieblich genutzten Räume entfallende anteilige AfA sowie die anteiligen Schuldzinsen als Betriebsausgaben geltend machen kann.

    Entscheidung
    Der BFH entschied, dass der Ehemann weder zivilrechtlicher aber vor allem auch nicht wirtschaftlicher Eigentümer des genutzten Grundstücksteils war.

    Der Steuerpflichtige darf weder die AfA noch die Schuldzinsen bei den Einkünften aus selbstständiger Arbeit gewinnmindernd berücksichtigen.

    Entscheidend für den Abzug der Aufwendungen als Betriebs-ausgaben ist nicht das Eigentum am Wirtschaftsgut, sondern dass der Steuerpflichtige die Aufwendungen im eigenen betrieblichen Interesse auch selbst trägt.

    Das Darlehen zur Finanzierung der Anschaffung des Gebäudes wurde im Streitfall allein von der Ehefrau aufgenommen.

    Die Zahlungen zur Tilgung dieses Darlehens wurden zwar von einem gemeinsamen Oder-Konto der Eheleute geleistet.
    Trotzdem wurden sie aber auf Rechnung der Ehefrau als Darlehensschuldnerin getätigt und vom Ehemann nicht selbst getragen.

    Auch die Möglichkeit, dem Ehemann, die auf die Praxisräume entfallenden abschreibungsfähigen Anschaffungskosten nach den Grundsätzen des Drittaufwands zuzurechnen, schied aus.

    Drittaufwand ist bei Anschaffungs- und Herstellungskosten ge-geben, wenn ein Dritter die Kosten trägt und das angeschaffte Wirtschaftsgut vom Steuerpflichtigen zur Erzielung von Einkünften genutzt wird.

    Im Streitfall hatte die Ehefrau jedoch mit den Zahlungen vom Oder-Konto keine Schuld des Ehemannes, sondern ihre eigenen Verbindlichkeiten aus dem Darlehen zur Anschaffung des vom Ehemann betrieblich genutzten Gebäudeteils und damit für eigene Rechnung getilgt.

    Insoweit kamen auch die Grundsätze des abgekürzten Vertrags-wegs nicht zur Anwendung.

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