Büro von Harald Sievers

Logo - Harald SieversHarald Sievers .
Steuerberater .
Matthias-Claudius-Straße 9 .
D-24589 Nortorf .

in Kooperation mit a
Fachanwältin für Steuerrecht a
Annette Sieckmann a
www.recht-trifft-steuern.de a

Aktuelle Steuernews

Hier stellen wir Ihnen aktuelle Steuer Änderungen vor. Stets aktuell und kompetent. Sehen Sie bitte regelmäßig vorbei, damit Sie auf dem Laufenden bleiben.

Einkommensteuer - August 2013

  • § 9 EStG - Familienheimfahrten mit dem
    Dienstwagen rechtfertigen keinen Werbungskostenabzug


    Der BFH hat bestätigt, dass Aufwendungen für wöchentliche Familienheimfahrten des Arbeitnehmers mit einem vom Arbeitgeber überlassenen Dienstwagen nicht zum Werbungs-kostenabzug berechtigen.

    Trägt der Arbeitgeber durch die Abgabe des Autos im Ergebnis die Aufwendungen des Arbeitnehmers für dessen Pendeln im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung, ist kein Werbungs-kostenabzug geboten.

    Hintergrund

    Zwar setzt § 8 Abs. 2 Satz 5 EStG keinen Vorteil in Höhe von 0,002 % des Listenpreises für solche Familienheimfahrten an, für die ein Abzug von Werbungskosten in Betracht kommt.
    Das resultiert aus dem Gedanken, dass auch bei Familien-heimfahrten grundsätzlich die Entfernungspauschale anzu-setzen ist.

    Doch beim Sonderfall der Dienstwagenüberlassung setzt der Werbungskostenabzug für die Fahrten entsprechend den allgemeinen Grundsätzen einen tatsächlichen Aufwand voraus. Wenn der Arbeitnehmer diese Fahrten aber mit dem Betriebs-Kfz durchführt, entsteht ihm tatsächlich kein eigener Aufwand.

    Entscheidung

    Diese korrespondierende Anwendung einerseits bei den Werbungskosten und andererseits im Rahmen der 0,03 %- Zuschlagsregelung wendet der BFH deckungsgleich an.

    Insoweit kommt es zum 0,03 %-Zuschlag als Korrekturposten bei einem überschießenden Werbungskostenabzug.

    Die Regel ist danach nur insoweit anzuwenden, als der Arbeitnehmer den Firmenwagen tatsächlich für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte benutzt hat.

    Sie bezweckt einen Ausgleich für abgezogene, aber tatsächlich nicht entstandene Erwerbsaufwendungen durch den Ansatz von Einnahmen.

© 2013 - IWW Institut