Büro von Harald Sievers

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Aktuelle Steuernews

Hier stellen wir Ihnen aktuelle Steuer Änderungen vor. Stets aktuell und kompetent. Sehen Sie bitte regelmäßig vorbei, damit Sie auf dem Laufenden bleiben.

Einkommensteuer - August 2015

  • § 3 EStG - Honorar für
    Pflegekinder muss nicht versteuert werden


    Uneigennützige Einnahmen für die Aufnahme von Pflegekindern in den eigenen Haushalt sind steuerfrei. Voraussetzung ist aber, dass die Zahlungen zumindest mittelbar aus öffentlichen Mitteln der Jugendhilfe stammen, so ein aktuelles Urteil des BFH.

    Sachverhalt
    Im Streitzeitraum hatte eine als Erzieherin tätige Steuer-pflichtige in ihren Haushalt zeitweise bis zu zwei Pflegekinder aufgenommen.

    Dafür erhielt sie ein Tageshonorar zuzüglich einer Sachkosten-pauschale.

    Grundlage dieser Zahlungen war eine Honorarvereinbarung mit einem Unternehmen, das im Bereich der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe für die zuständige Stadtverwaltung die Unter-bringung von Jugendlichen in Heimen, Einrichtungen sowie in Familienhaushalten organisiert.

    Dieses Unternehmen erhielt für jeden zu betreuenden Jugen-dlichen bestimmte Beträge aus öffentlichen Haushaltsmitteln.

    Nach Auffassung des FA führten die Honorarzahlungen zu steuerpflichtigen freiberuflichen Einkünften als Erzieherin.

    Die Steuerpflichtige machte dagegen im Einspruchs- und Klageverfahren erfolglos die Steuerfreiheit der Einnahmen geltend.

    Entscheidung und Begründung
    Im Revisionsverfahren bekam die Steuerpflichtige recht. Der BFH entschied, dass die Zahlungen als Beihilfen i.S. des § 3 Nr. 11 EStG anzusehen sind.

    Gesetzestext
    § 3 Nr. 11 EStG besagt, dass als steuerfrei unter anderem anzusehen sind: Bezüge aus öffentlichen Mitteln oder aus Mitteln einer öffentlichen Stiftung, die wegen Hilfsbedürftigkeit oder als Beihilfe zu dem Zweck bewilligt werden, die Erziehung oder Ausbildung, die Wissenschaft oder Kunst unmittelbar zu
    fördern.

    Nach Auffassung des BFH wurden die Zahlungen zur unmit-telbaren Förderung der Erziehung bewilligt. Der BFH verweist dabei auf seine bisherige Rechtsprechung.
    Danach sind an Pflegeeltern geleistete Erziehungsgelder regelmäßig dazu bestimmt, „die Erziehung“ der in den Haushalt dauerhaft aufgenommenen und wie leibliche Kinder betreuten Kinder und Jugendlichen „unmittelbar zu fördern“.

    Die gewährten Leistungen erfüllen auch das von § 3 Nr. 11 EStG geforderte Kriterium der Uneigennützigkeit. Denn mit der Zahlung der Pflegegelder war keine vollständige Ersetzung des sachlichen und zeitlichen Aufwands der Pflegeeltern beab-sichtigt.
    Die Zahlungen sind daher mit Zahlungen vergleichbar, die leibliche Eltern für die Erziehung ihrer Kinder ebenfalls steuer-frei erhalten.

    Der Umstand, dass im Streitfall die Leistungen über Dritte gezahlt wurden, sieht der BFH als unschädlich an. Denn letztlich handelt es sich um öffentliche Mittel, d.h. aus einem öffentlichen Haushalt stammende und danach verausgabte Mittel.

    PRAXISHINWEIS
    Im Fall von Honoraren für sogenannte Kostkinder sieht der BFH die Voraussetzungen des § 3 Nr. 11 EStG demgegenüber als nicht gegeben an.
    Die Finanzverwaltung geht bei einer Aufnahme von mehr als sechs Kindern davon aus, dass es sich um sogenannte „Kostkinder“ handelt (R 32.2 Einkommensteuer- Richtlinien 2012).

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