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Einkommensteuer - April 2026
- Abgeltungsteuer oder persönlicher
Steuersatz?
Einkünfte aus sogenannten Krypto-Lending von Bitcoins
Das FG Köln hat zu Einkünften aus sog. Krypto-Lending von Bit-coins entschieden.
Danach unterliegen Erträge aus der entgeltlichen Überlassung des Kryptowerts Bitcoin (sog. Krypto-Lending) nicht der pau-schalen Abgeltungsteuer, sondern sind mit dem individuellen Steuersatz zu versteuern.
Sachverhalt
Beim Krypto-Lending werden Kryptowerte Dritten auf entspre-chenden Plattformen leihweise gegen Entgelt überlassen.
Die Krypto-Lending-Plattformen fungieren bei einem solchen Krypto-Lending als kostenpflichtige Vermittler.
Im Streitjahr erzielte der Kläger u. a. Einkünfte aus der vor-übergehenden entgeltlichen Nutzungsüberlassung von Bitcoins im Wege des Krypto-Lendings.
Sobald ein Interessent die eingelegten Kryptowerte nutzte, fielen festgelegte Vergütungen an.
Das FA veranlagte diese Erträge als sonstige Einkünfte gem. § 22 Nr. 3 EStG zur Einkommensteuer.
Das Einspruchsverfahren zur steuerlichen Behandlung der Er-träge aus sonstigen Kapitalforderungen gem. § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG verlief erfolglos.
Entscheidung
Das FG Köln wies die Klage als unbegründet zurück.
Der Kläger hat durch das sog. Krypto-Lending sonstige Ein-künfte nach § 22 Nr. 3 EStG erzielt.
Sonstige Einkünfte sind solche aus Leistungen, soweit sie weder zu anderen Einkunftsarten noch zu bestimmten Einkünften nach § 22 Nr. 1, 1a, 2 oder 4 EStG gehören, z. B. Einkünfte aus ge-legentlichen Vermittlungen und aus der Vermietung beweglicher Gegenstände (§ 22 Nr. 3 S. 1 EStG).
Der Tatbestand des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG erfasst hingegen Er-träge aus sonstigen Kapitalforderungen jeder Art, unabhängig von ihrer Bezeichnung und zivilrechtlichen Ausgestaltung.
Bitcoins repräsentieren insoweit keine Forderungen, die auf eine Geldleistung gerichtet sind, d. h. auf ein gesetzliches Zahlungs-mittel i. S. v. inländischen oder ausländischen gesetzlichen Währungen.
Die Wirtschaftsguteigenschaft sog. Currency-Token ist zumin-dest mittelbar aus ihrer strukturellen Vergleichbarkeit mit Fremdwährungen, die ebenfalls Gegenstand eines privaten Veräußerungsgeschäfts i. S. v. § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG sein könnten, zu folgern.
Der BFH hat somit sog. Currency-Token die Eigenschaft eines Wirtschaftsguts zugesprochen und damit die Steuerbarkeit von Gewinnen, die bei ihrer Veräußerung im Privatvermögen erzielt werden, nach § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG erfasst.
Da es sich somit bei der vorübergehenden Überlassung von Kryptowerten nicht um eine Überlassung von Geldvermögen handelt, liegt auch keine Überlassung von Kapital i. S. v. § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG vor.
Hinzu kommt, dass ein Kryptowert nicht einmal eine Forderung verkörpert und damit auch keine Kapitalforderung sonstiger Art sein kann.
Konsequenzen für die Praxis
Erträge aus sog. Krypto-Lending unterliegen nach dieser FG-Entscheidung als Einkünfte aus Leistungen nach § 22 Nr. 3 EStG dem persönlichen Einkommensteuersatz.
Der Kryptowert Bitcoin repräsentiert hierbei keine sonstige Kapitalforderung nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG.
Es liegt bislang noch keine höchstrichterliche Rechtsprechung zu der Frage vor, welcher Einkunftsart Erträge aus dem sog. Krypto-Lending zuzuordnen sind.
Allerdings ist gegen die Entscheidung des FG Köln beim BFH nunmehr ein Revisionsverfahren anhängig.
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