Büro von Harald Sievers

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Aktuelle Steuernews

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Einkommensteuer - April 2026

  • Abgeltungsteuer oder persönlicher Steuersatz?
    Einkünfte aus sogenannten Krypto-Lending von Bitcoins


    Das FG Köln hat zu Einkünften aus sog. Krypto-Lending von Bit-coins entschieden.

    Danach unterliegen Erträge aus der entgeltlichen Überlassung des Kryptowerts Bitcoin (sog. Krypto-Lending) nicht der pau-schalen Abgeltungsteuer, sondern sind mit dem individuellen Steuersatz zu versteuern.

    Sachverhalt
    Beim Krypto-Lending werden Kryptowerte Dritten auf entspre-chenden Plattformen leihweise gegen Entgelt überlassen.

    Die Krypto-Lending-Plattformen fungieren bei einem solchen Krypto-Lending als kostenpflichtige Vermittler.

    Im Streitjahr erzielte der Kläger u. a. Einkünfte aus der vor-übergehenden entgeltlichen Nutzungsüberlassung von Bitcoins im Wege des Krypto-Lendings.

    Sobald ein Interessent die eingelegten Kryptowerte nutzte, fielen festgelegte Vergütungen an.

    Das FA veranlagte diese Erträge als sonstige Einkünfte gem. § 22 Nr. 3 EStG zur Einkommensteuer.

    Das Einspruchsverfahren zur steuerlichen Behandlung der Er-träge aus sonstigen Kapitalforderungen gem. § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG verlief erfolglos.

    Entscheidung
    Das FG Köln wies die Klage als unbegründet zurück.

    Der Kläger hat durch das sog. Krypto-Lending sonstige Ein-künfte nach § 22 Nr. 3 EStG erzielt.

    Sonstige Einkünfte sind solche aus Leistungen, soweit sie weder zu anderen Einkunftsarten noch zu bestimmten Einkünften nach § 22 Nr. 1, 1a, 2 oder 4 EStG gehören, z. B. Einkünfte aus ge-legentlichen Vermittlungen und aus der Vermietung beweglicher Gegenstände (§ 22 Nr. 3 S. 1 EStG).

    Der Tatbestand des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG erfasst hingegen Er-träge aus sonstigen Kapitalforderungen jeder Art, unabhängig von ihrer Bezeichnung und zivilrechtlichen Ausgestaltung.

    Bitcoins repräsentieren insoweit keine Forderungen, die auf eine Geldleistung gerichtet sind, d. h. auf ein gesetzliches Zahlungs-mittel i. S. v. inländischen oder ausländischen gesetzlichen Währungen.

    Die Wirtschaftsguteigenschaft sog. Currency-Token ist zumin-dest mittelbar aus ihrer strukturellen Vergleichbarkeit mit Fremdwährungen, die ebenfalls Gegenstand eines privaten Veräußerungsgeschäfts i. S. v. § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG sein könnten, zu folgern.

    Der BFH hat somit sog. Currency-Token die Eigenschaft eines Wirtschaftsguts zugesprochen und damit die Steuerbarkeit von Gewinnen, die bei ihrer Veräußerung im Privatvermögen erzielt werden, nach § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG erfasst.

    Da es sich somit bei der vorübergehenden Überlassung von Kryptowerten nicht um eine Überlassung von Geldvermögen handelt, liegt auch keine Überlassung von Kapital i. S. v. § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG vor.

    Hinzu kommt, dass ein Kryptowert nicht einmal eine Forderung verkörpert und damit auch keine Kapitalforderung sonstiger Art sein kann.

    Konsequenzen für die Praxis

    Erträge aus sog. Krypto-Lending unterliegen nach dieser FG-Entscheidung als Einkünfte aus Leistungen nach § 22 Nr. 3 EStG dem persönlichen Einkommensteuersatz.

    Der Kryptowert Bitcoin repräsentiert hierbei keine sonstige Kapitalforderung nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG.

    Es liegt bislang noch keine höchstrichterliche Rechtsprechung zu der Frage vor, welcher Einkunftsart Erträge aus dem sog. Krypto-Lending zuzuordnen sind.

    Allerdings ist gegen die Entscheidung des FG Köln beim BFH nunmehr ein Revisionsverfahren anhängig.

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