Büro von Harald Sievers

Logo - Harald SieversHarald Sievers .
Steuerberater .
Matthias-Claudius-Straße 9 .
D-24589 Nortorf .

in Kooperation mit a
Rechtsanwältin Annette Sieckmann a
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Aktuelle Steuernews

Hier stellen wir Ihnen aktuelle Steuer Änderungen vor. Stets aktuell und kompetent. Sehen Sie bitte regelmäßig vorbei, damit Sie auf dem Laufenden bleiben.

Jahressteuergesetz 2022 - April 2023

  • Steuerfreistellung des Grundrentenzuschlags: Was tun?

    Das Gesetz zum Grundrentenzuschlag ist am 01.01.2021 in Kraft getreten.

    Der Grundrentenzuschlag ist ein individueller Zuschlag zur Rente und honoriert eine langjährige Versicherung bei unter-durchschnittlichem Einkommen.

    Der Grundrentenzuschlag ist keine eigenständige Leistung. Er wird als Teil der gesetzlichen Rente ausgezahlt.

    Der Anspruch und gegebenenfalls die Höhe werden anhand der Versicherungsbiografie individuell bestimmt.

    Laut Bundesministerium für Arbeit und Soziales beträgt der Grundrentenzuschlag im Schnitt monatlich 86 EUR.

    Die tatsächliche Höhe wird individuell berechnet.

    Dieser Grundrentenzuschlag wurde nun im Jahressteuergesetz 2022 rückwirkend ab dem 01.01.2021 nach § 3 Nr. 14a EStG steuerfrei gestellt.

    Doch was tun, wenn für das Steuerjahr 2021 bereits ein bestandskräftiger Einkommensteuerbescheid vorhanden ist?

    Automatische Bescheidänderung durch Finanzämter
    Die Antwort auf diese Frage ist schnell gegeben.

    Abwarten. Es muss also kein Antrag auf Änderung des Steuer-bescheids 2021 gestellt werden und es muss auch nicht bei der Deutschen Rentenversicherung eine geänderte Rentenbe-zugsmitteilung angefordert werden.

    Denn durch die rückwirkende Steuerfreistellung des Grund-rentenzuschlags sind die Träger der gesetzlichen Rentenver-sicherung nun dazu verpflichtet, korrigierte Rentenbezugs-mitteilungen an das Finanzamt zu übermitteln.

    Der bisher in der Bruttorente 2021 enthaltene Grundrenten-zuschlag wird gesondert ausgewiesen.

    Sobald das Finanzamt diese geänderte Rentenbezugsmitteilung für 2021 vorliegen hat, wird der Einkommensteuerbescheid 2021 geändert und hierbei der Grundrentenzuschlag steuerfrei gestellt.

    Andere Änderungsvorschriften bleiben unberührt (§ 52 Abs. 4 Satz 5 bis 8 EStG).

    PRAXISTIPP
    Es kann angesichts der sehr späten Verabschiedung des Jahressteuergesetzes 2022 im Dezember 2022 nicht ausge-schlossen werden, dass auch einzelne Rentenbezugsmit-teilungen 2022 den Grundrentenzuschlag noch in der Brutto-rente ausweisen.

    Auch hier dürften zeitnah geänderte Rentenbezugsmit-teilungen an das Finanzamt übermittelt werden.

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