Büro von Harald Sievers

Logo - Harald SieversHarald Sievers .
Steuerberater .
Matthias-Claudius-Straße 9 .
D-24589 Nortorf .

in Kooperation mit a
Fachanwältin für Steuerrecht a
Annette Sieckmann a
www.recht-trifft-steuern.de a

Aktuelle Steuernews

Hier stellen wir Ihnen aktuelle Steuer Änderungen vor. Stets aktuell und kompetent. Sehen Sie bitte regelmäßig vorbei, damit Sie auf dem Laufenden bleiben.

Werbungskosten - April 2012

  • Fahrtkosten im Rahmen einer vollzeitigen Bildungs-maßnahme in voller Höhe abziehbar

    Der BFH hat mit zwei Urteilen entschieden: Die Fahrten zwischen der Wohnung und einer vollzeitig besuchten Bildungseinrichtung sind in voller Höhe wie Dienstreisen und nicht nur beschränkt in Höhe der Entfernungspauschale als Werbungkosten abziehbar.

    BFH ändert seine Rechtsprechung

    Bislang hat der BFH eine Bildungseinrichtung als regelmäßige Arbeitsstätte angesehen, wenn diese über einen längeren Zeitraum zum Zwecke eines Vollzeitunterrichts aufgesucht werden. Fahrtkosten im Rahmen einer Ausbildung waren deshalb nicht in tatsächlicher Höhe, sondern der Höhe nach nur beschränkt im Rahmen der Entfernungspauschale abzugsfähig. Hieran hält der BFH nicht länger fest. Auch wenn die berufliche Aus- oder Fortbildung die volle Arbeitszeit des Steuerpflichtigen in Anspruch nimmt und sich über einen längeren Zeitraum erstreckt, ist eine Bildungsmaßnahme regelmäßig vorübergehend und nicht auf Dauer angelegt.

    Deshalb hat der BFH die Fahrtkosten einer Studentin zur Universität im Rahmen eines Zweitstudiums als vorweg-genommene Werbungskosten zum Abzug zugelassen (BFH, Urteil vom 9.2.2012, Az. VI R 44/10).

    In einem zweiten Verfahren hat der BFH die Aufwendungen eines Zeitsoldaten für Fahrten zur Ausbildungsstätte, die im Rahmen einer vollzeitigen Berufsförderungsmaßnahme ange-fallen waren, ebenfalls in tatsächlicher Höhe berücksichtigt (BFH, Urteil vom 9.2.2012, Az. VI R 42/11).

    Quelle: Pressemitteilung des BFH vom 28.3.2012

© 2011 - IWW Institut